KlientenJournal 1/2021
ǜ 90 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und der Jahresumsatz oder die Bilanzsumme bis zu € 10 Mio. nicht übersteigt, des maßgeblichen Verlustes abgedeckt. Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Mio. pro Unternehmen gedeckelt. Der Verlust ist, soweit möglich, durch scha- densmindernde Maßnahmen zu verringern. 1. Tranche bis 30.6.2021 beantragen Die Antragstellung erfolgt über FinanzOn- line in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann ab 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussicht- lichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterli- chen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verluster- satzes sind jedenfalls von einemSteuerbe- rater einzubringen. In der Frage, ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhafter ist, beraten wir Sie gerne. Die EU hat bereits signalisiert, dass der Verlustersatz auf bis zu € 10 Mio. erhöht werden könnte. ■ CORONA-HILFE Fixkostenzuschuss II beantragen! Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit. CORONA-HILFE COVID-19-Steuer- maßnahmengesetz Das COVID-19-Steuermaßnahmenge- setz enthält neben anderen folgende besonders wichtige Bestimmungen: 5 %iger Umsatzsteuersatz Um die Gastronomie, die Hotellerie und die Kulturbranche zu unterstützen, wurde de r ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % in diesen Bereichen befristet bis 31.12.2021 verlängert . Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Umsatz- steuersatz von 5 % für Zeitungen und andere periodische Druckschriften. Degressive AfA Die eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte oder hergestellte Wirt- schaftsgüter unabhängig vom unter- nehmensrechtlichen Jahresabschluss in Anspruch genommen werden. Pauschale Forderungswert berichtigung und Rückstellungen Zukünftig können im unternehmens- rechtlichen Jahresabschluss gebildete pauschale Forderungswertberichtigun- gen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Erstmalig anzuwenden ist diese Neue- rung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Pauschale Reiseaufwand entschädigungen für Sportler Die Ausnahmeregelung, wonach pau- schale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler oder Schiedsrichter steuer- frei ausgezahlt werden können, wurde bis Ende März (möglicherweise bis Ende Juni) 2021 verlängert. Sonstige Maßnahmen Das Betriebsausgabenpauschale bei der Kleinunternehmerpauschalierung beträgt 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Um- satzsteuer) für produzierende Betriebe und 20 % der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe. Durch das COVID- 19-Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit € 18.900, bei Dienstleistungsbetrie- benmit höchstens € 8.400 beschränkt. ■ Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16.9.2020 bis längstens 30.6.2021 gewährt. Die Betrachtungszeit- räume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusam- menhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrach- tungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich. Höhe des Fixkostenzuschusses II Basis für die Berechnung des Fixkostenzu- schusses ist der Umsatzausfall . Das bedeu- tet, dass etwa bei einem 60 %igen Umsatz- ausfall 60 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen. Für Unternehmen bis € 120.000 Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Der Höchstbetrag von € 800.000 pro Unternehmen ist um sonstige Zuwen- dungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden. Hierzu gehören beispielsweise der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewälti- gung der COVID-19-Krise, die von der Aus tria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden. Haftun- gen der COFAG (COVID-19 Finanzierungs- agentur des Bundes GmbH), der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die EU hat angekündigt, dass der Höchstbetrag auf bis zu € 1,8 Mio. erhöht werden könnte. Bestätigung der Umsatzausfälle Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fix- kosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt be- antragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Um- satzausfälle und Fixkosten für den Betrach- tungszeitraum selbst berechnet werden. Die Antragstellung für Phase 2 erfolgt über FinanzOnline und ist bis 31.12.2021 möglich . Wir unterstützen Sie hierbei gerne. ■ © Jelena
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