KlientenJournal 1/2021

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at BITCOIN & CO Besteuerung von Kryptowährungen Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit. Vor einem Investment in Kryptowährungen sollte man sich über ertragsteuerliche Konsequenzen informieren. E-AUTOS Begünstigungen von reinen Elektro-Autos Für reine Elektro-Autos (nicht Hybrid- Kfz) gelten mehrere steuerliche Begünstigungen. ǜ Bei der Neuanschaffung eines unter- nehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Das gilt auch bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaf- fungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung zu neu- tralisieren. ǜ Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht überhaupt kein Vor- steuerabzug zu. ǜ E-Autos sind von der Normverbrauchs- abgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. ǜ Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linea- ren Absetzung für Abnutzung (AfA) die Möglichkeit einer degressiven AfA in der Höhe von bis zu 30 %. Dieser Pro- zentsatz ist auf den jeweiligen Buch- wert (Restbuchwert) anzuwenden. ǜ Im Falle der Privatnutzung durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbe- zug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt. ■ Nach Ansicht des Finanzministeriums gel- ten Kryptowährungen als sonstige unkör- perliche und nicht abnutzbare Wirtschafts- güter. Sie werden derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. 1. Kryptowährungen im Privatvermögen In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteue- rung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf- fung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirt- schaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung. In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräuße- rungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräu- ßerungspreis (des hingegebenen Assets) sowie als Anschaffungskosten (des erwor- benen Assets) ist dabei der Verkehrswert (in der Regel somit der Tageskurs) des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen. Die innerhalb der Jahresfrist somit erziel- ten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55 %igen progressiven Einkommen- steuertarif . Spekulationseinkünfte von bis zu € 440 im Kalenderjahr bleiben steuer- frei. Verlustausgleich innerhalb eines Jahres Für die Höhe möglicher Spekulations- einkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungs- zeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen. Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste , so können diese nur innerhalb eines Jahres und nur mit Überschüssen aus anderen Spekulationsgeschäften aus- geglichen werden. Führen Spekulationsge- schäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit ande- ren Einkünften ausgeglichen und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen werden. Zinstragende Veranlagung der Kryptowährung Liegt hingegen eine zinstragende Veranla- gung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleis- tung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt werden), so stellen allfällige Ver- äußerungsüberschüsse unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus luk- rierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen kön- nen unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapital- vermögen (etwa Dividenden oder Veräuße- rungsgewinnen aus Wertpapieren) ausge- glichen werden. 2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen Davon abweichend sind im Betriebsver- mögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryp- towährungen bei bilanzierenden Unter- nehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die all- fällig entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online Börse für Krypto-Assets oder beim Betrei- ben eines Krypto-Asset-Geldautomaten gewerbliche Einkünfte erzielt. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung unumgäng- lich macht. ■ © Animaflora PicsStock

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