KlientenJournal 1/2022

ǜ Krankenversicherungsbeiträge Für Arbeitnehmer gibt es nicht nur einen höheren „Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag“ und eine großzügigere Einschleifregelung für diesen, sondern auch einen höheren SV-Bonus und eine höhere Werbungskostenerstattung im Rahmen der Veranlagung. Pensionisten werden über eine analoge Regelung beim Pensionistenabsetzbetrag (PAB) bzw. beim erhöhten PAB entlastet. Selbständige und Bauern werden über eine einkommensmäßig gestaffelte Gutschrift auf dem SVS-Konto entlastet. Entlastung der Wirtschaft ǜ Körperschaftsteuer gesenkt Die Körperschaftsteuer wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 %und ab 2024 auf 23 %. ǜ Ökologischer Investitionsfreibetrag – IFB Der IFB kann in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung, erhöht sich der IFB auf 15 %. Er ist gedeckelt und kann nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von maximal € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. ǜ Anhebung GWG-Grenze Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben. ǜ Gewinnfreibetrag Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13 % auf 15 % erhöht. Die maximale Basis für den Grundfreibetrag bleibt mit € 30.000 unverändert. Somit können künftig bei einem entsprechenden Gewinn bis zu € 4.500 ohne Nachweis entsprechender Investitionen als Grundfreibetrag steuermindernd geltend gemacht werden. ǜ Freibetrag für Gewinnbeteiligung An aktive Arbeitnehmer kann eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Jahr gewährt werden. Diese ist von der Lohnsteuer befreit, unterliegt jedoch der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. CO 2 -Bepreisung Ab 1.7.2022 wird von Inverkehrbringern von fossilen Kraft- und Treibstoffen (Kohle, Erdgas und Erdölprodukte) eine Abgabe eingehoben, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen abhängt. Zur Abfederung der CO2 -Bepreisung wird für Privatpersonen ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser ist regional gestaffelt. Je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde beträgt er zwischen € 100 und € 200 pro Jahr. Kinder erhalten die Hälfte. Für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilenHeizungssystemen durch klimafreundliche Heizungssysteme können ab der Veranlagung 2022 pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt jährlich € 800 für thermisch-energetische Sanierungen und € 400 für denAustauschvonHeizungssystemen und kann für 5 Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Kryptowährungen Der Gesetzgeber hat nun ausdrücklich festgelegt, wie Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.3.2022. ■ Ausfallsbonus III ǜ Für Zeiträume von November 2021 bis März 2022. ǜ Bei mindestens 30 % Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40 % Umsatzausfall im Jänner bis März 2022. ǜ Nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10 % bis 40 %. ǜ Höchstbetrag € 80.000 pro Monat, Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe. ǜ Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio. ǜ Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h., Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits seit 10.12.2021 beantragbar. ǜ Achtung: bei COVID-19-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus! Verlustersatz ǜ Für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022. ǜ Bei Umsatzeinbruch von mindestens 40 % zum Vergleichsmonat. ǜ Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens. ǜ Beantragbar seit Anfang 2022. ǜ Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Härtefallfonds ǜ Für Zeitraum von November 2021 bis März 2022. ǜ Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11–12/2021: 30 %, ab 2022 40 % im Vergleich zur Vorkrisenzeit. ǜ 80 % zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs. ǜ Mindestens € 600 (11–12/2021: € 1.100), maximal € 2.000. ǜ Beantragbar: seit 1.12.2021 bis 2.5.2022. Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.3.2022 verlängert. ■ CORONA-HILFE Neuerliche COVID-19-Förderungen zum 4. Lockdown Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert wurden. Hier finden Sie die Eckpunkte im Überblick. © Kawee

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=