KlientenJournal 1/2022

www.kapas.at Neue USt-Regelungen für ausländische Vermieter seit 1.1.2022 Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs darf der ausländische Vermieter nur dann als inländischer Unternehmer behandelt werden, wenn er im Inland eigenes Personal hat und diese Personen zu autonomem Handeln befähigt sind. Bei den „üblichen inländischen Vertretern“ eines ausländischen Vermieters (insbesondere bei den Hausverwaltungen) handelt es sich ǜ nicht um eigenes Personal des ausländischen Vermieters und ǜ es sind diese in der Regel auch nicht zu autonomem Handeln befugt, weil die Letztentscheidung üblicherweise der ausländische Unternehmer trifft. Seit 1.1.2022 kommt für Ausländer ohne eigenes Personal bei der Vermietung an inländische Unternehmer oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ zur Anwendung. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es nur bei jenen Mietern, die inländische Unternehmer oder KöR sind. Im Falle der Vermietung an Privatpersonen bleibt der ausländische Unternehmer verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen. UMSATZSTEUER Änderungen bei Werklieferungen nach Deutschland Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine UmsatzsteuerRegistrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich. Die deutsche Finanz hat eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten unter Umständen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann. Eine Werklieferung liegt demnach nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet. Nur dann geht auch die Umsatzsteuerschuld des leistenden Lieferanten auf den Empfänger der Werklieferung in Deutschland über (Reverse Charge). Bei Montagelieferungen, bei welchen der Lieferant ausschließlich eigene Gegenstände verwendet, die erst durch Installation bzw. Montage am Lieferort zu einem fertigen Ganzen zusammengefügt und dort geliefert werden, kommt die Reverse-ChargeRegelung hingegen nicht zur Anwendung, weshalb sich der österreichische Lieferant in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Für die Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt. Diese Prüfung sollte bereits vor Leistungserbringung erfolgen. ■ SELBSTÄNDIGE Neues Arbeitsplatzpauschale Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung. Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel“ betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden: ǜ Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zu Hause beziehen. Werden andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) bis € 11.000 erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, kann ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200 abgesetzt werden. ǜ Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000 pro Jahr) erzielen und für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden. Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit € 100 oder € 25). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht dasArbeitsplatzpauschale nur einmal zu und es ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen. DasArbeitsplatzpauschale steht auch Pauschalierern zu. ■ © chokniti © pikselstock

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