KlientenJournal 1/2022

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at LOHNVERRECHNUNG Neues in der Lohnverrechnung Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung zusätzlich zu den Änderungen bei der Senkung der Steuersätze, der Anhebung von Absetzbeträgen, der Erhöhung des Familienbonus Plus und den Essensgutscheinen weitere Punkte zu beachten. COVID-19: Zulagen und Bonuszahlungen Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet wurden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sowie vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag befreit. Die Bonuszahlungen sind nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt. Die Auszahlung kann einmalig oder in Teilbeträgen erfolgen. Die Bonuszahlungen können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden. Freibetrag für Betriebsveranstaltungen Wird 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht gänzlich ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 1.11.2021 bis 31.1.2022 steuerfreie Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Pendlerpauschale Das Pendlerpauschale steht, auch in den Monaten November und Dezember 2021, im selben Umfang zu, selbst wenn vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. 2022 gilt diese Regelung nicht mehr. Dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann. ■ MITARBEITER Neue Regelung für Essensgutscheine Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essensgutscheine ausgeweitet. Die Steuerbefreiung gilt nun für Essensgutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag. Diese Gutscheine sind ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten steuerfrei, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden, weil er im Homeoffice arbeitet, sind von der Lohnsteuer befreit. Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensgutscheine € 8,00 bzw. € 2,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensgutschein, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedemWochentag (auch an Wochenenden) einlösen. ■ © SFIO CRACHO © goodluz Bescheide in der DataBox Für die wirksame Zustellung eines Bescheids ist allein der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt. Das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mailadresse hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung in der Databox. Um einer Fristversäumnis vorzubeugen, ist daher die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater empfehlenswert.

RkJQdWJsaXNoZXIy OTQ2NzI=