KlientenJournal 2/2019

A-8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax +43 3172 3780-7 E-Mail: office@wesonig.at A-8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506-33 E-Mail: fuerstenfeld@wesonig.at AUSGABE 2 / 2019 Editorial Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506 Mag. Jürgen Ritter ©RichardMayr Der Sommer naht in großen Schritten. Im Hotel- und Gastgewerbe geht es auf die Hochsaison zu, die für manchen Hotelier oder Gastwirt vielleicht die letzte vor der Pension ist. Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden zumeist auch Lie- genschaften mitübertragen. Wir hel- fen Ihnen dabei, dies steuerschonend durchzuziehen. Für Ärzte geht es im Sommer dage- gen in den verdienten Urlaub. Viele setzen dann auf den Einsatz eines Vertretungsarztes. Dabei ist darauf zu achten, dass der Vertretungsarzt von der Finanz nicht als Dienstnehmer betrachtet wird, damit für ihn keine Dienstgeberbeiträge anfallen. Wir möchten Ihnen noch ein paar weitere Anregungen für Betrieb und Beruf in die Sommer- und Urlaubszeit mitgeben. Natürlich beraten wir Sie gerne zusätzlich ganz individuell und abgestimmt auf ihre persönliche Situ- ation. Wir freuen uns auf Ihren Anruf und wünschen Ihnen einen schönen Sommer! UMSATZSTEUER Nutzung von Betriebsvermögen für private Zwecke Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzu- ordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen. Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigen- schaft. Aber Achtung: Übersteigt die private Nutzung eine bestimmte Grenze (z.B. mehr als 50 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern) liegt kein Betriebsvermögen, sondern Privat- vermögen vor. Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebs- kosten sowie Finanzierungsaufwendungen u.a. als Entnahmewert anzusetzen. Umsatzsteuer bei privater Nutzung Werden Gegenstände, für die Sie als Unter- nehmer den vollen oder teilweisen Vorsteu- erabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwen- dung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrund- Private Nutzung von Betriebsvermögen: Umsatzsteuer beachten! ©contrastwerkstatt 

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