KlientenJournal 2/2019

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506  lage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Abset- zung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen. Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.  ■ IMMOBILIEN Immobilienertrag- steuer bei Rück- abwicklung eines Kaufvertrages Eine bereits abgeführte Immobilien­ ertragsteuer (ImmoESt) ist nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückab­ wicklung des Kaufvertrages bloß auf einer einvernehmlichen Parteienver­ einbarung ohne Vorliegen gerichtlicher Auflösungsgründe beruht. HOTEL- UND GASTGEWERBE Hotelübergabe in der Familie Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden – gerade im Hotellerie- und Gastgewerbe – zumeist auch Liegenschaften mitübertragen. Dabei sollten Sie auf eine steuerschonende Übertragung achten. Die Grunderwerbsteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück über- tragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausge- gangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Die Bemessungsgrundlage für unentgelt- liche Erwerbe ist – außer bei land- und forst- wirtschaftlichen Grundstücken – der Grund- stückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermit- telt werden. Zusätzlich kann durch den Steu- erpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Berechnung der Grunderwerbsteuer Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten € 250.000 werden mit 0,5 %, die nächsten € 150.000 mit 2 % und der darüber hinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert. Erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes an die Kinder und hat der Über- geber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen, so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begüns­ tigungen für Grundstücke, die zum über- tragenen Betriebsvermögen gehören, vor: 1. Zum einen besteht die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage für die Grunder- werbsteuerberechnung um einen Freibe­ trag von € 900.000 zu reduzieren. 2. Zum anderen beinhaltet das Grund- erwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von € 900.000 nicht abgezogen werden. Wir empfehlen dringend, zeitgerecht vor jeglicher Immobilienübertragung eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen.  ■ abwicklung des Veräußerungsgeschäftes auf Grund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien als ein solches rückwir- kendes Ereignis an, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären . Bitte beachten Sie, dass eine Rückab- wicklung eines Grundstückkaufes grund- sätzlich nur bei Vorliegen von gerichtli- chen Vertragsauflösungsgründen zu einer Rückerstattung der bereits abgeführten ImmoESt führt.  ■ Übergabe des Familienbetriebes: Rechtzeitige Beratung spart Steuern! Gewinne aus der Veräußerung von Grund- stücken sind grundsätzlich einkommen- steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zufluss des Veräußerungserlöses. Bereits entstandene Abgabenansprüche können jedoch nachträglich abgeän- dert oder sogar aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das für die Vergangenheit Auswirkungen auf den Abgabenanspruch hat. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ent- schied kürzlich, dass eigentlich nur die zivilrechtliche Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln (wie etwa Irrtum, List, Verkürzung um die Hälfte) solch ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Das BFG erkennt aber dennoch auch eine Rück- © ivankmit ©AndreyPopov

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