KlientenJournal

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506  Corona-Härtefall-Fonds Ziel dieser Förderung ist, Härtefälle bei Ein- Personen-Unternehmen (EPU; darunter auch Neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten), freien Dienstnehmern (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer), Kleinstunternehmern und bestimmten NPOs sowie Privatzimmer- vermietern durch Zuschüsse abzufedern. Corona-Kurzarbeit Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorüber- gehende Herabsetzung der Normalarbeits- zeit (bis auf 10 % im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Damit sollen die Kosten für den Arbeitge- ber vorübergehend verringert und mögliche Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Beschäf- tigten im Unternehmen gehalten werden. Wir ersuchen Sie, uns zu kontaktieren, damit Sie die Ihrer jeweiligen Situation entspre- chenden Corona-Hilfen in Anspruch nehmen können. Lassen Sie sich von uns helfen, um durch diese schwierige Zeit zu kommen!  ■ CORONA-HILFE Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen Arbeitgeber können von Arbeitnehmern den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich ein- seitig verlangen, wenn sie von Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen betroffen sind. Grundsätzlich ist der Zeit- punkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer zwi- schen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehm- lich zu vereinbaren. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber aber beschlos- sen, dass unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist. Beschlossen wurde, dass ǜ Maßnahmen auf Grund- lage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, ǜ die zum Verbot oder zu Einschränkun- gen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen, ǜ die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen, ǜ wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeits- leistung nicht erbringen kann. Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraus- setzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen. Für den vom Arbeitgeber verlangten Ver- brauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt: ǜ Urlaubsansprüche aus alten Urlaubsjah- ren müssen gänzlich verbraucht werden. ǜ Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. ǜ Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldan- sprüchen beruhen. ǜ Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitgutha- ben vom Arbeitnehmer auf dieses ein- seitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden. Beachten Sie bitte: Diese Regelungen tra- ten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft und treten bis zum 31.12.2020 wieder außer Kraft .  ■ CORONA-HILFE Erleichterungen bei der Außenprüfung Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können ausgesetzt oder unter- brochen werden. Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüf- dienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen werden bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Corona-Virus-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amts- handlungen, die bereits begonnen wur- den, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen. Für die Glaubhaftmachung eines Ersu- chens auf Nichtdurchführung bzw. Aus- setzung oder Unterbrechung der oben angeführten Ermittlungshandlungen ist folgende Formulierung ausreichend : „Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-­ Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwir- kungspflichten bereitzustellen. Sollte diese Notsituation wegfallen, werde ich das der Abgabenbehörde mitteilen bzw. mit dem Prüfungs-, Kontrollorgan unver- züglich Kontakt aufnehmen.“ Von diesen Maßnahmen ausgenom- men sind Amtshandlungen , die von den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwalt- schaften und den Gerichten beauftragt wurden sowie solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht rechtswidriger Verhaltensweisen von Abgabepflichten begründen. Dies gilt auch für angezeigte rechts- widrige Verhaltensweisen (bspw. illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel), deren Kontrolle, Ermittlung und Verfol- gung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde. Sollten Sie in Ihrer betrieblichen Tätig- keit von den Auswirkungen der Corona- Infektion betroffen sein, setzen wir uns für Sie gerne mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um eine Unterbrechung der Amtshandlung zu erwirken!  ■ ©AnimafloraPicsStock

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