KlientenJournal

Impressum: Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@wesonig.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · www.wesonig.at · Tel.: +43 3382 52506 , Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@wesonig.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at CORONA-HILFE Corona-Zulagen und -Bonus­ zahlungen bis € 3.000 steuerfrei Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krise Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sind diese Bonuszahlungen und Zulagen im Jahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei. CORONA-HILFE Corona und Altersteilzeit Unterbrechungen des Dienstverhältnis- ses als Folge von Maßnahmen zur Ver- hinderung der Verbreitung von Corona schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht. Dies gilt für Unterbrechungen des Dienst- verhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unter- brechung als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Corona zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9. 2020 eintritt und das Dienstverhält- nis nach Wegfall dieser Corona-Maßnah- men entsprechend der wiederaufleben- den Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird . Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstaus- maß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters). Damit sollen in Altersteilzeit Beschäf- tigte – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Corona-Maßnahmen unter- brochen wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbe- sondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbre- chung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraus- setzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf. Diese Bestimmungen traten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.  ■ Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich geleistet wer- den, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlun- gen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Anderweitige Zulagen und Bonuszahlun- gen, die diese Voraussetzungen nicht erfül- len, sind wie bisher mit dem in der Regel bis zu 50%igen progressiven Einkommensteu- ertarif zu versteuern und der Sozialversi- cherungspflicht zu unterziehen. Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona Entscheidend für die Begünstigung der Zahlungen ist, dass die Zulagen und Bonus- zahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona stehen. Belohnungen, die daher bereits auf- grund von bisherigen Leistungsvereinbarun- gen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei und mit dem in der Regel bis zu 50%igen progressiven Einkommensteuertarif zu ver- steuern und der Sozialversicherungspflicht zu unterziehen. Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass in erster Linie der Unternehmer für die richtige Bemessung und Abfuhr von lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen (z.B. im Rahmen einer GPLA-Prüfung) entsprechende Nach- weise für die Zulässigkeit der begünstig- ten Behandlung von „Bonuszahlungen“ zu erbringen hat. Andersfalls können nachtei- lige abgabenrechtliche Konsequenzen (z.B. Nachzahlungen für Steuer und Sozialversi- cherung samt Zuschlägen) drohen. ■ Hinweis zur Aktualität Redaktionsschluss dieser Ausgabe war der 27. April. Wir weisen darauf hin, dass bis zu Drucklegung und Versand weitere Maßnahmen per Gesetz oder Erlass erfolgt sein können, über die wir Sie auch gerne persönlich informieren. ©zonch ©glisic_albina

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