KlientenJournal 2/2021

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax -7 E-Mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax -33 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Jürgen Ritter AUSGABE 2 / 2021 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0, Fax -22 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Die durch die Pandemie ausgelöste Wirtschaftskrise ist noch nicht über- wunden. Seitens der Regierung wur- den Stundungen, Ratenzahlungen und Kurzarbeit verlängert und der Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30.6.2021 beantragt werden. Die ange- spannte Liquiditätslage wird aber viele Unternehmen vor große Herausforde- rungen stellen. Vereinbaren Sie recht- zeitig ein Gespräch mit uns, damit wir Ihre Optionen sorgfältig prüfen kön- nen. Eine positive Folge der Pandemie ist das neue Homeoffice-Gesetz. Auch aus der Sicht eines Arbeitgebers kann das viele Vorteile bringen. Ein Arbeitsplatz außerhalb der Firmenräumlichkeiten kann Kosten sparen, die Produktivität steigern, weniger Krankenstände mit sich bringen und die Zufriedenheit der Mitarbeiter heben. Nehmen Sie unsere Unterstützung in Anspruch. Ob es um die Beantragung von Corona-Hilfen geht oder darum, wie Ihr Unternehmen den neuen Her- ausforderungen begegnet – wir sind für Sie da! MITARBEITER Neues Homeoffice-Gesetz Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, Arbeitnehmer mit einem Pauschale und der Absetzbarkeit von Mobiliar zu unterstützen. Homeoffice-Pauschale Ein Unternehmer kann seinen Arbeitnehmern ein Homeoffice-Pauschale ausbezahlen. Es beträgt bis zu € 3 pro Arbeitstag , an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätig- keit aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt. Das Pauschale steht für höchsten 100 Tage im Kalenderjahr zu. Diese Zuwendung ist steuerfrei . Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insge- samt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers (Homeoffice-Pauschale) nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobi- liar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung einge- richteten Arbeitsplatzes können bis zu ins- gesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalender- jahr) als Werbungskosten abgesetzt werden. Hierzu muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchst- betrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab © lordn  Homeoffice: Jetzt mit steuerlichen Erleichterungen

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