KlientenJournal 2/2021

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at CORONA Grenzüberschreitendes coronabedingtes Homeoffice Bei Arbeitgebern, deren Arbeitnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unter- schiedlichen steuerlichen Konsequenzen kommen. Nach Auffassung des Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID- 19-bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätig- keit von Arbeitnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inlän- dischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers führen. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter gewöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer zur Verfügung stellt, besteht. Das hat zur Folge, dass das Besteue­ rungsrecht für jene Unternehmensge- winne, die den Homeoffice-Tätigkeiten der Arbeitnehmer im Ausland zuzurech- nen sind, in Österreich verbleibt. Es kommt auch zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen ausländischer Unterneh- men in Österreich, wenn deren österrei- chische Mitarbeiter COVID-19-bedingt vor- übergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland ausüben. Besteuerung des Arbeitslohns – Steuerabfuhr im Ausland? Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Arbeitnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (aus- ländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des inter- nationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungs- rechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich nämlich durch das Homeoffice der Tätig- keitsort während der Corona- Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Arbeit- nehmers, besteht für Österreich lediglich ein anteiliges Besteue- rungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeit- geberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländi- schen Ansässigkeitsstaat. Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätig- keitsstaat). Abhängig von den jeweiligen Umständen kann dies zu einer Lohnsteu- erabzugsverpflichtung für den österrei- chischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Home- office im Inland tätig sind. Bitte beachten Sie, dass jeweils die Bestimmungen der länderspezifischen Dop- pelbesteuerungsabkommen und bilaterale Konsultationsvereinbarungen zu beachten sind (etwa „Grenzgängerregelungen“ oder „183-Tage-Regel“) und sich daraus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende steuerliche Beurteilung ergeben kann. Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu beachten, dass es auch zu einer Änderung in der Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversicherungssystem kommen und dadurch eine Sozialversiche- rungspflicht im Ausland entstehen kann. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz kann dabei die rechtzeitige Stellung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen. ■ CORONA Verlängerung des NPO-COVID-19-­ Zuschusses Der NPO-Unterstützungsfonds wird um das 1. und 2. Quartal 2021 verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können bis 15.5.2021, jene für das erste Halb- jahr 2021 ab Juli gestellt werden. Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, können den Zuschuss erhalten: ǜ Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz- Vereine ǜ Organisationen, denen nach landesge- setzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen ǜ Gesetzlich anerkannte Kirchen, Reli- gionsgemeinschaften und Einrichtun- gen, denen aufgrund religionsrechtli- cher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt ǜ Andere, auch gewinnorientierte Orga- nisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder ■ mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisatio- nen oder ■ im Eigentummehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100 % beteiligt sind und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei. Beim Zuschuss gilt, dass 100 % der för- derbaren Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsver- pflichtungen für Miete und Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die för- derbaren Kosten fallen, wie etwa Instand- haltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen. Außerdem ist der Struktursicherungsbeitragmit € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den Zeit- raumaliquotiert wird, in demdieOrganisa- tion nicht vom Lockdown betroffen war. ■ © insta_photos

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