KlientenJournal 2/2022

daher nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten (wie im Beispiel Deutschland) zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminarveranstalter in Österreich zum EU-OSS (EU-One-StopShop) registrieren. Diesfalls kann er die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären. Der Leistungsort für die Online-SeminarUmsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort des leistungsempfangenden Unternehmers, es gilt somit die umsatzsteuerliche Generalklausel für B2BLeistungen. ■ SPENDEN ALS BETRIEBSAUSGABE Abzugsfähigkeit von Spenden Unternehmen können werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine als Betriebsausgabe geltend machen. LOHNSTEUER Firmenparklatz und Lohnsteuer Am 1.3.2022 wurden in jedem Wiener Bezirk Kurzparkzonen und das Parkpickerl eingeführt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt bekommt, kann deshalb der Ansatz eines Sachbezugs notwendig werden. Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, den von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzten PKW während der Arbeitszeit auf einem Parkplatz des Arbeitgebers abzustellen, der im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür in der Lohnverrechnung ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 zu berücksichtigen. Ob das Fahrzeug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gehört, ist dabei nicht relevant. Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu einem bestimmten Arbeitnehmer ist für den Sachbezug nicht erforderlich, der Parkplatz kann auch mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Bereits die Berechtigung, einen arbeitgebereigenen Abstellplatz benützen zu dürfen (z.B. durch Übergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), führt dazu, dass ein Sachbezug zu berechnen ist. Für einspurige Fahrzeuge, wie z.B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist hingegen kein Sachbezug zu berücksichtigen. Leistet der Arbeitnehmer Kostenersätze an den Arbeitgeber, so vermindert sich insoweit der anzusetzende Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können allerdings vomArbeitnehmer nicht alsWerbungskosten geltend gemacht werden. ■ Steuerlich abzugsfähig sind Spenden als Betriebsausgabe an – im Gesetz genannte – Empfängerorganisationen, wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie Freiwillige Feuerwehren für im Gesetz genannte begünstigte Zwecke. Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen. Jedoch sind Spenden nur insoweit abzugsfähig, als sie 10 % des laufenden Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages und bestimmter Zuwendungen nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Gewinnes übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe abgesetzt werden. Spenden mit Werbecharakter Zusätzlich besteht die Möglichkeit, werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen geleistet werden können, kommen neben Naturkatastrophen (etwa Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag) auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (etwa Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist u.a. gegeben: ǜ bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk), ǜ in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, z.B. Weihnachtsschreiben), ǜ bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers, ǜ bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezwecks erforderlich. ■ © Halfpoint © ArTo

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