KlientenJournal 2/2023

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 E-Mail: office@kapas.at 8055 Graz-Seiersberg Maria-Pfeiffer-Straße 12 Tel. +43 0316 293377 E-Mail: graz@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Jürgen Ritter AUSGABE 2 / 2023 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Die Bundesregierung hat die Grundsätze für die Beantragung des Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Gemeinnützige Vereine sind ein wichtiger Bestandteil des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und werden daher steuerlich gefördert. Wenn ein gemeinnütziger Verein unangemessen hohes Vermögen ansammelt, könnten aber seine abgabenrechtlichen Begünstigungen gefährdet sein. Gemeinnützige Sportvereine können zudem steuer- und sozialversicherungsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wurden diese von € 60 auf € 120 pro Einsatztag erhöht. Steuerbefreiungen oder -begünstigungen sind oftmals an komplizierte formelle Voraussetzungen gebunden. Es wäre schade, wenn Sie davon nicht profitieren, weil die entsprechenden Bestimmungen nicht erfüllt werden. Wir sorgen dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht! VEREINE Wie viel Finanzreserven darf ein gemeinnütziger Verein haben? Um die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wie viel Finanzreserven der Verein ansparen darf. Verfolgt eine Non-Profit-Organisation (NPO) einen begünstigten Zweck, ist sie also gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, so stehen ihr abgabenrechtliche Begünstigungen zu. Wichtig dabei ist, dass der begünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und – im Fall der Gemeinnützigkeit – der Allgemeinheit zugutekommt. Vereine sind abgabenrechtlich begünstigt Gemeinnützige Vereine sind abgabenrechtlich begünstigt, da sie mit ihren Einkünften bzw. Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft- noch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann entweder keine Steuerpflicht, eine teilweise Steuerpflicht oder volle Steuerpflicht bestehen. Unter Umständen kann durch bestimmte Tätigkeiten des Vereins sogar die abgabenrechtliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden. Die abgabenrechtlichen Begünstigungen sind auch dann gefährdet, wenn die in der Rechtsgrundlage des Vereins verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel des  Gemeinnützige Vereine: Wie viel darf angespart werden? © redaktion93 - Adobe Stock

Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden. Finanzreserven in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten von Finanzreserven in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist. Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (z.B. Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit-)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird. ■ ǜ Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von € 3.000 bis € 150 Millionen ausbezahlt werden. ǜ Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023 ǜ Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von € 4 Millionen entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer MindestEnergieintensität. ǜ Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 % auf 60 % verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 % auf 50 % erhöht. Das bedeutet, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden. ǜ Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe werden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert. ǜ Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein. ǜ Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen. ǜ Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen: - In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Gewinne und einer Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024. - Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt. - Einschränkungen bestehen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen. - Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen. Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen. ■ IMMOBILIEN ImmoESt: Kaufpreisaufteilung bei der Herstellerbefreiung Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau“ und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt. Veräußerungserlös ist aufzuteilen Nur der auf das Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn ist steuerbefreit. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse, etwa mittels Gutachten, festzustellen. Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen vom Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist. ■ ENERGIEKOSTEN Energiekostenzuschuss 2 Die Bundesregierung hat die Grundsätze für die Beantragung des Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht. © Adobe Stock

www.kapas.at ÄRZTE Umsatzsteuer bei Ärzten Eine Diagnoseüberprüfung ist nicht umsatzsteuerbefreit. Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen. Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit eines Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird. ■ Laut den Lohnsteuerrichtlinien sind unter „Gruppen von Arbeitnehmern“ etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer eine Gruppe im obigen Sinne dar. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis „Betriebsbezogenheit“ ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab. Auch der Verantwortungsgrad kann für die Gruppenbildung herangezogen werden, wenn er anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien präzisiert ist. Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Vorteile allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren. Erreichung einer Zielvorgabe nicht geeignet Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht geeignet. Werden vom Arbeitgeber besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich um Leistungsbelohnungen, die entsprechend zu versteuern sind. Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für diesen Arbeitnehmer aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe wieder erfüllt ist. ■ MITARBEITER Merkmale einer „Gruppe von Arbeitnehmern“ In diversen Bestimmungen über Lohnsteuerbefreiungen werden die Begünstigungen daran geknüpft, dass sie entweder allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten „Gruppen von Arbeitnehmern“ gewährt werden. © eyetronic - Adobe Stock © Rostislav Sedlacek - Adobe Stock

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at © Drazen - Adobe Stock VEREINE Reiseaufwand bei Sportlern Gemeinnützige Sportvereine können steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wurde diese von € 60 auf € 120 pro Einsatztag erhöht. Dies ist nur möglich, wenn ǜ Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer) ǜ nebenberuflich ǜ in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind, ǜ deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine anderen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen € 120 pro Einsatztag bzw. € 720 pro Monat (bis 2022: € 540), sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Bei den genannten Beträgen handelt es sich somit um Freibeträge. Begleitpersonen und Eltern von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis. Jährliche Meldepflicht Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln. ■ Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass ǜ eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt, ǜ keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, ǜ die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 400.000 nicht überschreiten. Gastgewerbetreibende, die diese Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen. Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch € 6.000 und höchstens € 60.000). Es umfasst etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen. Die Höhe des Mobilitätspauschales richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern beträgt die Mobilitätspauschale 6 % der Umsätze (höchstens € 24.000). Beträgt die Einwohnerzahl mehr als 5.000 bis höchstens 10.000, so macht das Mobilitätspauschale 4 % (höchstens € 16.000) aus. Bei mehr als 10.000 Einwohnern ist die Geltendmachung einer Mobilitätspauschale von 2 % (höchstens € 8.000) möglich. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt. Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % des Umsatzes (höchstens € 32.000). Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die Abschreibungen sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Diese Kosten können zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nimmt man die Pauschalierung in Anspruch, ist man drei Wirtschaftsjahre daran gebunden. Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren durchgeführt werden. ■ GASTGEWERBE Pauschalierungsmöglichkeit im Gastgewerbe Betreiber eines Gastgewerbes können ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln.

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