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Editorial
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Mag. Rainer Trinkl
© RICHARD MAYR
Ab 1.7.2017 werden Unternehmen
in Österreich bei der Schaffung von
zusätzlichen Arbeitsplätzen geför-
dert. Kurz vor Ende der Legislaturpe-
riode wurde dies im Parlament noch
beschlossen. Nun gilt es abzuwarten,
was bis zu den Nationalratswahlen
noch an Versprechungen zur Entlas-
tung der geplagten Steuerzahler abge-
geben wird. Eines muss dabei jeden-
falls herauskommen: Eine deutliche
Verbesserung für jene, die das Land
am Laufen halten und deren unter-
nehmerische Situation in den letzten
Jahren durch steigende Abgaben
und bürokratische Auflagen ständig
erschwert wurde.
Daneben gilt es aber weiterhin auf
steuerliche Fallen im laufenden
Geschäft zu achten. Etwa auf die Belas-
tung von Gesellschafter-Geschäftsfüh-
rerbezügen durch Dienstgeberbeitrag
und -zuschlag. Oder ganz einfach bei
der Korrespondenz mit dem Finanzamt
per E-Mail. So eine E-Mail ist ja schnell
verfasst, aber manchmal mit unange-
nehmen Folgewirkungen verbunden.
Wir stehen jedenfalls an Ihrer Seite,
um nach dem Urlaub nun wieder voll
durchzustarten!
NEUES GESETZ
Jetzt Beschäftigungsbonus sichern!
Der neue Beschäftigungsbonus soll mithilfe eines Zuschusses zu den Lohnnebenkosten
einen Anreiz zur Einstellung neuer Mitarbeiter schaffen.
Unternehmen, die ab dem 1.7.2017 zusätz-
liche Arbeitsplätze schaffen, erhalten nach
erfolgreicher Antragstellung beim Austria
Wirtschaftsservice (aws) – Förderbank des
Bundes – einen Zuschuss in Höhe von
50 %
der Lohnnebenkosten
über die Dauer von
bis
zu drei Jahren
. Der Bonus wird einmal jährlich
im Nachhinein ausbezahlt. Gefördert werden
die dem Arbeitgeber entstandenen und von
ihm bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstge-
berbeiträge), z.B. Kranken-, Unfall-, Pensions-
und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Mitar-
beitervorsorge (BMSVG), Kommunalsteuer,
etc. Der Zuschuss ist von der Einkommen- und
Körperschaftsteuer befreit.
Als Förderungswerber kommen alle Unter-
nehmen, unabhängig von deren Gründungs-
datum, Größe, Rechtsform und Branche,
mit
Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
in Frage. Nicht förderungsfähig sind staat-
liche Einheiten, die nicht im Wettbewerb
mit anderen am Markt tätigen Unternehmen
stehen und hoheitliche Aufgaben erfüllen.
Darüber hinaus sind Unternehmen, die als
Aus-, Um- oder Neugründung bzw. im Wege
einer Übernahme oder eines Treuhandmodells
zur Umgehung der Förderungsbestimmungen
errichtet wurden, nicht förderungsfähig.
Was wird gefördert?
Gefördert werden zusätzliche Arbeitsver-
hältnisse. Hierzu muss ein Nachweis von
zumindest einem zusätzlichen förderungs-
fähigen Arbeitsverhältnis mit einem
Mindest-
beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochen-
stunden
erbracht werden. Das entspricht
Beschäftigungsbonus: Wer zuerst kommt, kassiert zuerst
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