KlientenJournal 3/2019

Impressum: Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@wesonig.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · www.wesonig.at · Tel.: +43 3382 52506 , Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@wesonig.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at UMSATZSTEUER Umsatzsteuer: Verschärfungen bei Nachweispflichten ab 1.1.2020 Der Beschluss einiger Sofortmaßnahmen der Europäischen Kommission bringt signifikante Änderungen hinsichtlich der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Steuerbefreiung für innergemein- schaftliche Lieferungen setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, registriert ist und er dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Zudem ist nunmehr auch die Abgabe einer korrekten Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuer- befreiung. Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, droht die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze. Um die Steuerbefreiung bei innerge- meinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer weiterhin nachweisen, dass Waren tatsäch- lich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sogenannter Belegnachweis). Nachweise für die Finanzverwaltung Neu ist ab 1.1.2020, dass widerlegbare Vermutungen im Zusammenhang mit dem Belegnachweis normiert wurden. So kann etwa vermutet werden, dass der Lieferge- genstand in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widerspre- chenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. ein CMR-Frachtbrief), Versicherungs- polizzen für den Warentransport, Bankun- terlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegen- stände. Schriftliche Erklärung des Erwerbers Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Trans- port veranlasst hat, notwendig. Inwieweit diese und welche weiteren Nachweise von der Finanzverwaltung akzeptiert werden, bleibt abzuwarten. Um Ihre Geschäfte auch zukünftig rei- bungslos abwickeln zu können, empfehlen wir Ihnen, noch im Jahr 2019 die unterneh- mensinternen Prozesse , insbesondere aber die UIDs Ihrer Lieferanten, im Hinblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas- sen.  ■ © artjazz UMSATZSTEUER Erstattung von Vor- steuerbeträgen aus EU bis 30.9.2019 Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald österreichische Unter- nehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in den ausgestellten Rechnungen auslän- dische Vorsteuer ausgewiesen ist. Bedenken Sie bitte, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis zum 30.9.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden. Somit ist eine frist- gerechte Einreichung des Erstattungs- antrages Voraussetzung für eine erfolg- reiche Rückerstattung. € 50 bzw. € 400 Mindestbetrag Der Zeitraum der Rückerstattung der aus- ländischen Vorsteuer ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindes- tens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr . Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. Der zu erstattende Betragmussmindes- tens € 400 betragen. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalender- jahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindes- tens € 50 betragen. Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektroni- scher Formüber FinanzOnline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 bzw. bei Kraft- stoffrechnungen über € 250 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steu- erverwaltung etwa verlangt stets die Über- mittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen. Diese sind mit dem elektronischen Antrag hochzuladen. Hinweis: Für eine erfolgreiche Vorsteu- errückerstattung sind auch umsatzsteu- erliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Weiters gelten in Nicht-EU-Staaten andere Einreichfristen. Wir stellen für Sie gerne den Antrag auf Vorsteuererstattung. ■

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