KlientenJournal 3/2020

 gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Dar- über hinaus kann im ersten Jahr jedenfalls eine Abschreibung für das ganze Jahr geltend gemacht werden. Die Regelung gilt auch hier sowohl im betrieblichen als auch im außer- betrieblichen Bereich. Verlustrücktrag Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 wurde die Möglichkeit eines Verlustrück- trages auf das Veranlagungsjahr 2019 und unter bestimmten Umständen auch auf das Veranlagungsjahr 2018 geschaffen, der mit € 5 Mio. gedeckelt ist. Zwecks Verbesserung der Liquidität wurde dieMöglichkeit geschaf- fen, einen Verlustrücktrag auf 2018/19 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen. Die näheren Details zu die- semVerlustrücktrag werden imRahmen einer Verordnung geregelt werden. Erleichterungen in der Land- und Forstwirtschaft Bei Ertragsschwankungen wurde die Mög- lichkeit einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft vor- gesehen. Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wurde ab 1.1.2020 – unter Entfall der Einheitswertgrenze – von € 550.000 auf den allgemein geltenden Schwellenwert von € 700.000 erhöht. Investitionsprämie Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen und Branchen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich geschaffen werden. Die Gewährung der För- derungen wird vom aws abgewickelt. Die Förderung ist insbesondere an fol- gende Voraussetzungen geknüpft: ǜ Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermö- gen, ǜ das Vermögen befindet sich an Standor- ten in Österreich, ǜ die Investitionen (bzw. erste Maßnah- men) erfolgen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021, ǜ die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021. Die Prämie beträgt allgemein 7 % , jedoch 14 %bei der Neuinvestition in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesund- heit/Lifescience. Klimaschädliche Investitio- nen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen (Selbstherstellungen) sind von der Förderung ausgeschlossen.  ■ CORONA-HILFE Entlastungsmaßnahmen für Unternehmer und Arbeitnehmer Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer auf 20 % gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleich- terungen ausgeweitet. Die Regierung senkt damit die Steuerlast insbesondere für Niedrigeinkommen und erhöht die Rückerstattung aus der Sozialversicherung für alle, die keine Einkommensteuer zahlen. ǜ Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wurde rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 von 25 % auf 20 % gesenkt. Arbeitgeber sollten nun darauf achten, dass bei Lohn- und Gehaltszah- lungen an Arbeitnehmer in der Lohnver- rechnung bis spätestens 30.9.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steu- ersatz angewendet wird. ǜ Arbeitnehmer, die keine Einkommen- steuer zahlen, werden nun mit einer höheren Sozialversicherungsrückerstat- tung (Negativsteuer) im Ausmaß von bis € 400 (vorher € 300) entlastet. ǜ Als Wermutstropfen wurde allerdings der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenver- diener bis 2025 verlängert. Automatische Verlängerung von Zahlungserleichterungen Die Finanzämter habenStundungen zu Beginn der Krise in der Regel bis zum 1.10.2020 gewährt, die nun automatisch bis zum 15.1.2021 verlängert wurden. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.9.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen. Stundungszinsen und Säumniszuschläge Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 % über dem (derzeit negativen) Basiszinssatz. Die- ser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 % über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fällig- keiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrich- ten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben. Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie weitere Zahlungserleichterungen bei Finanz und Sozialversicherung benötigen.  ■ ©xyz+

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