KlientenJournal 3/2021

 Dabei bestehen folgende gesetzliche Vorgaben : ǜ Das Finanzamt handelt bei der För- derungsprüfung nicht als Abgaben- behörde, sondern als Gutachter. Der Abgabenpflichtige ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. ǜ Die Überprüfung erfolgt in der Regel im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen, wie etwa einer Außenprü- fung oder Nachschau, und zwar durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer (im Fall der Kurz- arbeitsbeihilfe) zuständige Finanzamt. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau vorgesehen ist. ǜ Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG, gegen die Prüfung selbst oder gegen deren Ergebnis kann nicht erho- ben werden. Bringt die Prüfung Zweifel hervor (etwa wegen fehlerhafter Unter- lagen oder Falschberechnungen), ist ein Prüfbericht zu erstellen, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium über- mittelt wird. ǜ Eine zu hoch ausbezahlte Förderung wird von der Förderstelle mit Zinsen zurückgefordert. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) muss das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Dar- über hinaus können sich finanzstraf- rechtliche Folgen aus einer Falschbean- tragung einer Förderung ergeben. Korrekturwunschmeldung und Amnestie für Wirtschaftshilfen Wenn bei Abschluss der Außenprüfung ein hinreichend begründeter Verdacht auf Fördermissbrauch vorliegt, besteht eine Anzeigepflicht bei der Staatsan- waltschaft. Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) bietet aber seit 1.8.2021 die Möglichkeit einer Korrek- turwunschmeldung bzw. eine Amnestie für zu hoch erhaltene Wirtschaftshilfen. Diesfalls müssen Fördernehmer, die den Mehrbetrag zurückzahlen, keine Strafe zahlen! ■ CORONA-HILFE COVID-19-Förderungen und Kurzarbeit verlängert Diverse COVID-19-Fördermaßnahmen werden weiterhin zur Verfügung stehen. Insbe- sondere der Ausfallsbonus, der Verlustersatz, der Härtefallfonds und die Kurzarbeit können teilweise bis Jahresende in Anspruch genommen werden. Ausfallsbonus ǜ Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021) ǜ Entfall des Vorschusses auf Fixkosten- zuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall ǜ Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (bisher 40 %) ǜ adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15 % (bzw. 30 % inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10 %, 20 %, 30 % und 40 %) ǜ Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000) ǜ Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurz- arbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben. Verlustersatz ǜ Verlängerung um 6 Monate (Juli – De- zember 2021) ǜ Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (zuvor 30 %) ǜ Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen) Härtefallfonds ǜ Verlängerung für drei Monate (Juli – Sep- tember 2021) ǜ Eintrittskriterium: 50 %Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht ge- deckt werden ǜ Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000 ǜ Zeitraum: ab 1.7.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automati- sierten Ersatz) ǜ Beantragungszeitraum: bis Ende Okto- ber 2021 Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5) ǜ Es gelten imWesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4 ǜ Mindestarbeitszeit 30 %, in Ausnahme- fällen auch weniger möglich ǜ Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quar- tal 2019) ǜ Die Sonderregelung ist bis Ende des Jah- res 2021 befristet Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe Dieses Modell ersetzt das bereits vor Coro- na vorhandene Modell der Kurzarbeit: ǜ Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe ǜ Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich ǜ 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnah- men im Einzelfall) ǜ Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Mo- naten Kurzarbeit ǜ Der Personalabbau zwischen den Pha- sen der Kurzarbeit wird erleichtert ǜ Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe ■ WiEReG-Jahresmeldung Meldepflichtige Rechtsträger haben mindestens einmal im Jahr abzu- gleichen, ob die an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) gemeldeten Daten noch aktuell sind. Wir führen für Sie gerne die Überprü- fung durch. © Halfpoint

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