KlientenJournal 3/2021

www.kapas.at Ausfallsbonus für Zimmervermieter Neben Unternehmen mit selbständi- gen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb kön- nen künftig auch ǜ Privatzimmervermieter, ǜ gewerbliche touristische Vermieter, ǜ sonstige touristische Vermieter, ǜ Betriebe mit Urlaub am Bauernhof, ǜ Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe einen Ausfallsbonus beantragen. Zudem erhalten gewerbliche tou- ristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferien- wohnungen mit entsprechenden Ein- künften aus Vermietung und Verpach- tung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10 % des ermittelten Umsatzausfalles. ■ USt-Guthaben sind zu verzinsen Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschie- den. In Anbetracht dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Rege- lungslücke vor. Ob diese durch ana- loge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchs- zinsen geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung, bleibt abzuwarten. Wir unterstützen Sie gerne, falls Ihnen Umsatzsteuerbeträge verspä- tet gutgeschrieben wurden, damit Sie hierfür Gutschriftszinsen erhalten. ■ CORONA-HILFE COVID-19-Hilfsmaßnahmen bei Kleinunternehmern Bei der Gewährung von Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sind bei Kleinun- ternehmern Besonderheiten zu beachten. Der Lockdown-Umsatzersatz und der Aus- fallsbonus sind zwar imBereich der Einkom- mensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer, weil sie mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss dar- stellen. Dies kann bei Unternehmern, die im Jahr 2020 geringe reguläre Umsätze getä- tigt haben, dazu führen, dass ihr Umsatz unter die für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatzgrenze von € 35.000 fällt und daher die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. In diesem Fall müsste zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es dürfte aber auch keine Vorsteuer von den Ausgaben abgezogen und es müssten Vor- steuern aus Vorperioden unter Umständen berichtigt werden. Um diese Konsequen- zen zu vermeiden, muss der Unternehmer im Rahmen der Steuererklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aktiv verzichten und zur Unternehmerstel- lung optieren (Bindungswirkung 5 Jahre). Kleinunternehmerpauschalierung Im Bereich des Ertragsteuerrechts ist zu prü- fen, ob Umsatzersatz und Ausfallsbonus auch Einfluss auf die seit 2020 mögliche Kleinunternehmerpauschalierung haben: Im Veranlagungsjahr 2020 ist die Klein- unternehmerpauschalierung dann anwend- bar, wenn die im Veranlagungsjahr erziel- ten Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz nicht mehr als € 35.000 betragen haben. Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallbonus zählen für die Veranlagung 2020 allerdings weder zur Umsatzgrenze für die Kleinun- ternehmerpauschalierung noch erhöhen sie die Betriebseinnahmen, da sie keine Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz darstellen und daher für die Kleinunter- nehmerpauschalierung für 2020 gänzlich außer Betracht bleiben. Für die Veranlagung 2021 wurden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Gewinn laut Kleinunternehmerpauscha- lierung allerdings geändert, weshalb nun diese Förderungen die Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer-Kleinunterneh- merpauschalierung für 2021 erhöhen und somit zu berücksichtigen sind. Tipp: Bei der Gewinnermittlung in Formder Kleinunternehmerpauschalierungmuss so- mit zwischen den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 genau unterschieden werden, da hinsichtlich gewährter Förderungen unter- schiedliche Parameter gelten. Wir unterstüt- zen Sie dabei gerne! ■ © VAKSMANV © Zerbor

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