KlientenJournal 3/2021

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at MITARBEITER Novelle des Lohn- und Sozial­ dumping-Bekämpfungsgesetzes Ab 1.9.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden Straf- bestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt. Die Novelle des Lohn- und Sozialdum- ping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), die mit 1.9.2021 in Kraft tritt, enthält diverse Änderungen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeit- nehmer führen sollen: ǜ Ab einer Dauer von mehr als einem Jahr (in begründeten Fällen: 18 Monaten) gilt für Inbound-Entsendungen und -Über- lassungen zur Gänze das österreichi- sche Arbeitsrecht (Gesetze, Kollektivver- träge), soweit dieses günstiger als die entsprechenden (an sich anzuwenden- den) Regelungen des Entsendestaates ist. ǜ Unterkünfte, die den nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern zur Verfü- gung gestellt werden, müssen den Anfor- derungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. ǜ Entsendungen und Überlassungen von besserverdienenden Arbeitnehmern nach Österreich sind generell vom LSD- BG ausgenommen . Häufung von Verwaltungsstrafen Die bisher vorgesehene Häufung von Ver- waltungsstrafen bei Verstößen gegen for- melle Vorschriften (wie etwa Meldepflich- ten bei der Arbeitskräfteüberlassung) oder bei Unterentlohnung konnte im Extremfall zu Strafen in Millionenhöhe führen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtsho- fes (EuGH) sind diese Strafbestimmungen aber unverhältnismäßig und damit uni- onsrechtswidrig . Daher ist diese Häufung von Strafen entfallen und es wurde von der Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ abge- gangen. Anstelle dessen sind nunmehr mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vorgesehen. Bei der Gestaltung der Strafrahmen wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw. bei der letzten Stufe (bis zu € 400.000) zusätzlich auf den Verschul- densgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt. Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Ernstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von € 50.000 auf € 20.000 herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000 liegt. Wirkt der Arbeitgeber bei der Wahr- heitsfindung unverzüglich und vollständig mit (etwa durch Offenlegung der Lohn- buchhaltung), ist der nach dem Stufen- modell jeweils geringere Strafrahmen bis zur jeweiligen Höchstgrenze anzuwenden (Strafmilderung), ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für den höchsten Strafrahmen bis zu € 400.000 vor. ■ FINANZ Nutzung von Elektrofahrzeugen Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nut- zung wird nun verstärkt von der Finanz geprüft. Im Falle der Privatnutzung des elektri- schen Firmen-PKWs durch einen Mitar- beiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnne- benkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unterneh- merisch genutzten E-Autos mit Anschaf- fungskosten von bis zu € 40.000 der Vor- steuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten über € 40.000 bis € 80.000, also über der Luxustan- gente von € 40.000, steht dem Unterneh- mer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaf- fungskosten über € 40.000 bis € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenver- brauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vor- steuerabzug zu. 10%ige unternehmerische Nutzung Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unter- nehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch Mit- arbeiter, die den Firmen-PKWnicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischenWohn- ort und Arbeitsstätte gelten bei Dienst- nehmern als nichtunternehmerische Pri- vatfahrten . Diese 10 %-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft. Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindesten 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches . ■ © JackF

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