KlientenJournal 3/2022

www.kapas.at JAHRESABSCHLUSS Fristverlängerung für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aufstellung von Jahresabschlüssen Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021. Für Jahresabschlüsse, bei denender Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten. Offenlegung von Jahresabschlüssen Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von 9 Monaten. ■ UMSATZSTEUER Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Betriebsausflug Veranstaltet ein Arbeitgeber einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht mehr abgezogen werden. EST-/KÖST-VORAUSZAHLUNG Herabsetzung von Vorauszahlungen Bei einem hohen Anstieg der Energiekosten können Sie Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen lassen. Voraussetzung für die Herabsetzung ist, dass Sie glaubhaft machen können, vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen zu sein. Davon kann in den nachfolgenden Fällen ausgegangen werden: 1. Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz. 2. Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt. Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird). Sofern nicht bereits eine Herabsetzung der Vorauszahlungen erfolgt ist, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages. Tipp: Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit können Sie Ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen noch niedriger oder sogar mit Null festsetzen lassen, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere oder gar keine Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Nachweis (z.B. eine Planungsrechnung). ■ Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 1.1.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal € 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen. Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen: ǜ Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist. ǜ Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind. ǜ Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar. ǜ Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich. ■ © Sina Ettmer

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