KlientenJournal 3/2022

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Nach Gewährung solcher Förderungen erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind. Vergabeentscheidung der COFAG Die Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch das Finanzamt einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen dabei begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder an der Plausibilität der Daten, kann die COFAG eine ergänzende Analyse vom Finanzamt anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und Gutachten entscheidet die COFAG über den Förderantrag. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der vom Finanzamt übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur auf dem Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg. Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu. Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung Im Rahmen der Förderungs-Prüfung ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen. Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur auf dem Zivilrechtsweg bekämpft werden. Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile. ■ COVID-19-FÖRDERUNGEN COVID-19: Rechtsmittel gegen die Förderungsentscheidung der COFAG Über die Gewährung einer COVID-19-Förderung entscheidet die COFAG. Bei der Vergabe kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande. © Pixel-Shot Entschädigung Helfen Personen bei einem Vereinsfest mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein. Wird dem Helfer eine Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden. Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen. Keine Entschädigung Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zum Veranstalter erbracht werden. Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben. Gewerbliche Gastronomiebetriebe Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen. ■ VEREINE Helfer auf Vereinsfesten Bei Vereinsfesten ist darauf zu achten, wie Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind.

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