KlientenJournal 4/2019

Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506 IMMOBILIEN VwGH-Urteil zu Liebhaberei und Vermietung Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts- hofs (VwGH) ist für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bildet. Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeacht- lich und fallen unter den Begriff der soge- nannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind hingegen auch nicht steuerpflichtig. Mehrere Mieter oder dieselbe Person? Nach Ansicht des VwGH ist bei Bestandobjekten für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen , ob es eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere auch für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind. Werden hingegen mehrere Eigentums- wohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an dieselbe Person vermietet, sind diese Wohnungen als einheitliches Beurtei- lungsobjekt daraufhin zu untersuchen, ob aus deren Vermietung ein Gesamtgewinn zu erwarten ist oder nicht. Ist die Anschaffung einer oder meh- rerer „ Vorsorgewohnungen “ geplant, unterstützen und beraten wir Sie dabei gerne!  ■  Stimmt der Arbeitgeber zu, so steht ihm für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds zu. Es werden ihm pauschal € 200 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag bereit- gestellt. Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeit- geber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn ǜ ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder ǜ ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war. ■ © js-photo MITARBEITER Homeoffice als Unternehmerrisiko Übt ein österreichischer Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens seine Tätigkeit auch an seinem österreichischen Wohnsitz aus, kann für das ausländische Unternehmen in Österreich Steuerpflicht ausgelöst werden. Im Inland ist ein ausländisches Unter- nehmen mit seinen Einkünften aus Gewer- bebetrieb dann beschränkt steuerpflichtig, wenn das Homeoffice eine Betriebsstätte begründet. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich dabei lediglich auf die in Österreich erwirtschafteten Einkünfte. Bei der Beurteilung der Frage, ob in Österreich eine Betriebsstätte begründet wird, sind drei unterschiedliche Betriebs- stättenbegriffe zu berücksichtigen. [ 1.]  Einerseits gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann dies bereits dann gegeben sein, wenn im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitneh- mers ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt wird. Weiters genügt es, dass in der Wohnung eine – wenn auch nur geringfügige – Tätigkeit für den Gewerbebetrieb ausgeübt wird. [ 2.]  Wird vom ausländischen Unter- nehmen aufgrund der Homeoffice-Tätigkeit des inländischen Arbeitnehmers nach nationalem Recht eine Betriebsstätte in Österreich begründet, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der innerstaatliche Besteuerungsanspruch Österreichs auch bei Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens aufrecht- erhalten wird. Für Zwecke des internationalen Steuer- rechts sind bei der Beurteilung des Betriebs- stättenbegriffs insbesondere die Faktoren Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und unternehmerische Tätigkeit zu berücksich- tigen. Dauerhaft zur Ausübung einer betriebli- chen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt wird ein Homeoffice nach Ansicht der Finanz etwa dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitneh- mers – unter wöchentlichemWechsel – zu je 50 % am ausländischen Unternehmenssitz und zu 50 % im österreichischen Homeof- fice ausgeführt wird. Faktische Verfügungs- macht ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen erfordert. [ 3.]  Auch für Zwecke der Lohnsteuer kann eine Betriebsstätte begründet werden, wenn die für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient. In diesem Fall kann es zu einer Lohn- steuerabzugspflicht des ausländischen Unternehmens in Österreich kommen. Ab 2020 müssen auch ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Öster- reich den Lohnsteuerabzug für die Beschäf- tigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer vornehmen.  ■ ©pressmaster

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