KlientenJournal 4/2019

Impressum: Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@wesonig.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · www.wesonig.at · Tel.: +43 3382 52506 , Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@wesonig.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Frohe Weihnachten und viel Erfolg im Jahr 2020 ©Konstiantyn BEHÖRDEN WiEReG: Jährliche Meldepflicht 2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Meldepflicht – auch wenn die wirt- schaftlichen Eigentümer unverändert bleiben. Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden: ǜ Jeder kann dann einen (kostenpflich- tigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten. ǜ Zukünftig sieht das WiEReG eine jähr- liche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben. ǜ Weiters können dann die für die Feststel- lung und Überprüfung der wirtschaftli- chen Eigentümer erforderlichen Doku- mente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abge- speichert werden. Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließ- lich natürliche Personen , in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind etwa Offene Gesellschaften, Kommanditgesell- schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften. Jährliche Überprüfung ist Pflicht Das WiEReG sieht eine zumindest jähr- liche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Das Gesetz enthält keine näheren Bestimmungen, wann diese Über- prüfung durchzuführen ist. Als Zeitpunkt könnte sich die Jahresabschlusserstellung anbieten. Zu überprüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigen- tümer noch aktuell sind oder ob sich beim Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben. Eine relevante Änderung würde etwa durch Kauf/Verkauf von Anteilen an einem Rechtsträger gegeben sein, wenn dadurch die 25 %-Anteilsgrenze einer natürlichen Person an diesem Rechtsträger über-/unter- schritten wird. Strafen bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch aus- reichend dokumentiert werden. Das Finanz- ministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Mel- dung in unveränderter Form „neu“ hoch- zuladen . Hinweis : Hat sich der wirtschaftliche Eigen- tümer geändert, ist eine Meldung binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung ab- zugeben. Eine solche Kenntnis kann sich durch die Anwendung der jährlichen Sorg- faltspflichten des Rechtsträgers oder durch eine Information des wirtschaftlichen Eigen- tümers ergeben.  ■ UMSATZSTEUER Innergemeinschaft- liche Lieferungen Ab dem 1.1.2020 sind für die Steu- erfreiheit einer innergemeinschaft- lichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten. Andernfalls droht die Umsatzsteuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung. Ab dem 1.1.2020 ist es für die Steuer- befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steu- erpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat. Weiters hat der Lieferer (Verkäufer) eine korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemein- schaftsgebiet gelangt ist (Belegnachweis). Es kann ab dem 1.1.2020 vermutet werden, dass die Ware in den Bestim- mungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Waren- transport, Bankunterlagen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief). Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich eine schrift- liche Erklärung des Erwerbers, dass dieser den Transport veranlasst hat, notwendig. Ab 1.1.2020 sind die entsprechen- den Aufzeichnungen sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraus- setzungen für die Steuerfreiheit.  ■ © IlanAmith

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