KlientenJournal 4/2020

 16.6.2020 und 15.3.2021 sind sechs aus- zuwählen, die zeitlich zusammenhängen) gewählt werden. ǜ Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegli- che Wirtschaftsgüter und frustrierte Auf- wendungen (Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16.3.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert. Lea- singraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden. ǜ Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden. ǜ Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben (der die überwiegende Einnah- mequelle des Unternehmens darstellt), können die Fixkosten pauschal mit 30 % des Umsatzausfalls ansetzen. ǜ Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen. ǜ Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich kor- rekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugs- fähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind. ǜ Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungs- rechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbrin- gung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige ver- gleichbare wirtschaftliche Einheit ab.  ■ Achtung: Zu Redaktionsschluss war die Zustimmung der EU-Kommission noch ausständig – es können sich noch Änderungen ergeben! Wir in- formieren Sie gerne. ©ecwo CORONA-HILFE 5 %-Umsatzsteuer-Satz Das Finanzministerium beantwortete diverse Fragen zum zeitlich begrenzten 5 %-USt- Satz. Zudem darf mit einer Verlängerung der Umsatzsteuersenkung gerechnet werden. Für die Beherbergung und für Camping- plätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsicht- lich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 %oder 13 %begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lie- ferungen im Publikationsbereich wurde ab 1.7.2020 ein befristeter ermäßigter Umsatz- steuersatz von 5 % eingeführt. Diese Maßnahme gilt bis einschließlich 31.12.2020. Beherbergung Sofern Gäste im Juni anreisten und erst im Juli abreisten, so ist in diesem Fall die Rech- nung zu splitten und die Übernachtung bis zum 30.6. mit 10 %und ab dem 1.7. mit 5 % zu besteuern. Der Verkauf von handelsüblich verpack- tenWaren, Speisen und Getränken aus einer Minibar stellt nach Ansicht des Finanzminis- teriums keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar und unterliegt somit nicht dem begünstigen Umsatzsteuersatz von 5 %. Hingegen stellt das Servieren zubereiteter Speisen und Getränke (Roomservice) eine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird. Lebensmittelhändler/Catering Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken han- delt. Erbringt hingegen ein Unternehmer ein umfangreiches Dienstleistungspaket (Catering; z.B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck, Gläsern, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist und daher begünstigt ist. Automaten in Betriebskantinen Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßi- gung dann zur Anwendung, wenn es sich umwarme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz von 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahl- zeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten. Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien Auch die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen und offenen Getränken fallen unter den 5 %-Steuersatz. Verlängerung des 5 %-USt-Satzes bis 2021? Im Budgetplan des Bundesregierung ist bereits eine Verlängerung der Umsatz- steuersenkung vorgesehen. Da die Preis- reduktion nicht an den Kunden weiter- gegeben werden muss, sollten Sie sich Ihre Preisgestaltung genau überlegen. ■

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