KlientenJournal 4/2021

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at © Nusara FroheWeihnachten und alles Gute für das neue Jahr 2022! MITARBEITER Angemessenheit von Schmutzzulagen für Dienstnehmer Dienstnehmer können für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleis- tet werden, neben dem Grundgehalt bzw. -lohn auch noch Zulagen erhalten, wobei dazu insbesondere die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) zählen, die bis zu € 360 pro Monat lohnsteuerfrei sind. Für die Steuerfreiheit von Schmutzzula- gen ist neben der Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzungen auch die Angemessenheit dieser Zulagen zu prüfen , entschied nun der Verwaltungs- gerichtshof (VwGH). Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann laut VwGH auf das ange- messene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Ein pauschaler Betrag, wie er in fünf der neun Bundes- länder gewährt wird, kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmut- zung näher als ein prozentueller Betrag vom Gehalt. Für unterschiedliche Fixbe- träge zwischen den einzelnen Arbeitneh- mern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben. Um die Angemessenheit der Schmutz- zulage beurteilen zu können, sei daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abge- golten werden sollen . Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schon vor den ersten Zulagenzahlungen umfassend beraten lassen. ■ FINANZ Wann endet eine Außenprüfung? Laut Erkenntnis des Bundesfinanz- gerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die abgabenbe- hördliche Außenprüfung beendet. Die Zustellung des Betriebsprüfungs- berichtes über das Ergebnis der Außen- prüfung erfolgt nach der Beendigung der Außenprüfung. Stellt sich nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegen- stand notwendig gewordenen Ermittlun- gen müssen daher von der Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage vorge- nommen werden und könnten dem Wie- derholungsverbot, das für Außenprü- fungen besteht, unterliegen. Damit soll verhindert werden, dass die Abgabenbe- hörde die Prüfungshandlungen auch nach der Schlussbesprechung immer weiter fortsetzt. Auch für den Bereich des Finanzstraf- rechts hat das Ende einer Außenprüfung Relevanz: Ist die Prüfung abgeschlossen, kann hinsichtlich der geprüften Abgaben wieder uneingeschränkt eine Selbstan- zeige abgegeben werden. Es liegt dann weder ein Sperrgrund für eine Selbstan- zeige vor noch müssen zusätzlich zu den verkürzten Abgaben noch Abgabenerhö- hungen entrichtet werden. ■ HAFTUNG BEI GMBH Geschäftsführer­ haftung bei Ressortverteilung Kommt es bei mehreren Geschäfts­ führern zu einer Abgabenhinterziehung in der GmbH, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers. Abgesehen von der klassischen Ein-Per- sonen-GmbH verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbe- triebs durch ein einziges Vertretungsor- gan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Wer- den dann in der GmbH Abgaben hin- terzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers. Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines ein- zelnen Geschäftsführers dadurch ausge- schlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Res- sortverteilung zwischen den Geschäfts- führern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfüh- rung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel besteht. Wir empfehlen Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäfts- führern zu treffen. ■ © Milan

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