KlientenJournal 4/2022

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 E-Mail: office@kapas.at 8055 Graz-Seiersberg Maria-Pfeiffer-Straße 12 Tel. +43 0316 293377 E-Mail: graz@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Rainer Trinkl AUSGABE 4 / 2022 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0 E-Mail: gleisdorf@kapas.at Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen. Das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs, der Inflation und Gehaltserhöhungen hat dem Finanzminister bisher ein ordentliches Körberlgeld verschafft. Die hohe Inflation wirkt sich nicht nur auf die Waren- und Energiepreise aus. Auch die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen der Finanz sind gestiegen. Neben den nationalen Gesetzen zur Entlastung sollten Unternehmer auch auf neue EU-Regeln achten. So werden etwa mit Beginn 2023 die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. 2023 wird ein Jahr, in dem in punkto Steuern und Abgaben eine Menge herauszuholen ist. Wir würden uns freuen, wenn wir Sie dabei unterstützen dürfen. Rufen Sie uns diesbezüglich gerne jederzeit an. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und alles Gute für ein erfolgreiches neues Jahr! EINKOMMENSTEUER Abschaffung der kalten Progression Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression ab 1.1.2023 beschlossen. Mit der „kalten Progression“ wird ein Effekt bezeichnet, der durch das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs mit der Inflation und Gehaltserhöhungen entsteht. Gehälter werden jedes Jahr – insbesondere auch zur Inflationsanpassung – angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben aber unverändert. Von der Bruttoerhöhung bleibt somit im Vorjahresvergleich real netto weniger übrig. Grenzbeträge und Tarifstufen Durch die Erhöhung der Grenzbeträge des progressiven Einkommensteuertarifs (ausgenommen Einkommensteile über € 1 Mio.) und der Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbeträge) wurde nun der kalten Progression großteils ein Riegel vorgeschoben. 2023 werden ǜ die Grenzbeträge für die untersten beiden Tarifstufen um 6,3 %, ǜ die Absetzbeträge um 5,2 %, ǜ die Grenzbeträge der sonstigen Tarifstufen (ausgenommen für die Einkommensteile über € 1 Mio.) um rund 3,47 % erhöht.  Weniger Steuern – mehr im Börsel! © Paylessimages

Die Auswirkungen sind folgende: Grenzbeträge aktuell (€) Anpassung in % Grenzbeträge 2023 (€) Steuersatz 2023 bis 11.000 6,3 bis 11.693 0 % über 11.000 – 18.000 6,3 über 11.693 – 19.134 20 % über 18.000 – 31.000 3,47 über 19.134 – 32.075 30 % über 31.000 – 60.000 3,47 über 32.075 – 62.080 41 % über 60.000 – 90.000 3,47 über 62.080 – 93.120 48 % über 90.000 – 1.000.000 3,47 über 93.120 – 1.000.000 50 % Der Basiszinssatz beträgt nun 1,38 %. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 ein Zinssatz von 3,38 % beim Finanzamt für: ǜ Stundungs-, ǜ Aussetzungs-, ǜ Anspruchs-, ǜ Beschwerde- und ǜ Umsatzsteuerzinsen. Wann werden diese Zinsen verrechnet? Stundungszinsen Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird. Aussetzungszinsen Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet. Anspruchszinsen Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw. Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst. Beschwerdezinsen Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesenwäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag Beschwerdezinsen gutgeschrieben. Umsatzsteuerzinsen Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und bei Umsatzsteuer-Jahressteuererklärungen verzinst. ■ MELDEPFLICHT Meldepflicht für Plattformen Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) regelt die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch mit den teilnehmenden Staaten. Der Alleinverdiener- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag wird für ein Kind von € 494 auf € 520 im Jahr 2023 erhöht. Für zwei Kinder wird dieser € 704 anstatt € 669 betragen. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils € 232 (bis 2022: € 220) jährlich. Der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat wird im Jahr 2023 für das erste Kind € 31, für das zweite Kind € 47 und für jedes weitere Kind € 62 betragen. Der Verkehrsabsetzbetrag wird 2023 auf € 421 und der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag auf € 726 angehoben. ■ FINANZ Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanz die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen erhöht. Ein meldender Plattformbetreiber hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31.1.2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31.12.2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren. Die notwendige Meldung durch die Plattformbetreiber ist bei folgenden relevanten Tätigkeiten des Plattformnutzers (Anbieters) vorgesehen: ǜ Vermietung und Verpachtung von Immobilien, ǜ Persönlich erbrachte Dienstleistungen (z.B. Fahr-, Reinigungs-, Essenslieferdienste oder Online-Unterricht), ǜ Verkauf von Waren, ǜ Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing). Plattformbetreiber haben bis spätestens 31.1. eines Kalenderjahres für den vorangegangenenMeldezeitraum für jedenmeldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, Informationen an das Finanzamt zu übermitteln. Verstößt eine Plattformgegen diese Registrierungs- und Meldepflichten, macht sie sich eines Finanzvergehens schuldig, das mit Geldstrafe geahndet wird, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 200.000, bei grob fahrlässiger Begehung € 100.000 beträgt. Eine Selbstanzeige ist nicht möglich. Gerne informieren wir Sie, welche Informationen an das Finanzamt im Einzelnen zu übermitteln sind. ■ © Jon Anders Wiken

www.kapas.at ENERGIEKOSTEN Energiekostenzuschuss Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt die Förderung von Mehraufwendungen von energieintensiven Unternehmen. Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. „Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind in einer EU-Verordnung definiert. Gefördert werden: ǜ Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von € 400.000 pro Unternehmen. ǜ Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als € 400.000 pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die zuständigen Bundesminister werden eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt und die Details näher geregelt werden. Zu Redaktionsschluss war diese noch ausständig. Noch vor Veröffentlichung der Richtlinie startete am 7.11.2022 die verpflichtende Voranmeldung, die am 28.11.2022 endete. Die Antragstellung ist voraussichtlich von 29.11.2022 bis 15.2.2023 möglich. Informieren Sie sich auf der Website der AWS www.aws.at über die aktuellen relevanten Details sowie zusätzliche Zuschüsse für Kleinunternehmer. ■ PHOTOVOLTAIK Photovoltaikanlage bei Privatpersonen Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaikanlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen. Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer. Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp. Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu. Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto € 35.000 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden. Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden! Tipp: Wenn Sie planen, aus Ihrer Photovoltaikanlage überschüssigen Strom an einen Energieversorger zu verkaufen, beachten Sie, dass es zu allfälligen Steuerpflichten kommen kann. Bereits bei fahrlässigem „Vergessen“ von Erklärungen kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen kommen. Eine frühzeitige Beratung kann unliebsame Überraschungen verhindern. ■ © slavun

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at UMSATZSTEUER Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023 2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar. MITARBEITER Gewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie? Unternehmer können aktiven Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei ausbezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, ihnen eine abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 pro Kalenderjahr zuzuwenden. Allerdings dürfen die beiden Begünstigungen insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EUMitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Unter bestimmten Voraussetzungen führen die Erleichterungen des Dreieckgeschäfts dazu, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zumanderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den letzten Unternehmer in der Reihe geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der mittlere Unternehmer die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart. Ab 1.1.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch innerhalb eines Reihengeschäfts mitmehr als drei Unternehmern unter bestimmtenVoraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der amReihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der letzte Unternehmer, der die bewegte Lieferung empfängt. Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. UmdiesenOrt der jeweils ruhenden Lieferung und auch die amDreiecksgeschäft beteiligtenUnternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UIDNummer bekannt sein. Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung. ■ Im Vorhinein sollte also durchdacht werden, welche Begünstigung die optimale Lösung für den Arbeitnehmer darstellt. Gewinnbeteiligung Die Gewinnbeteiligung bezieht sich im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer), nicht aber auf die Sozialversicherung, die betriebliche Vorsorge, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer. Sie muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie etwa alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppenwie Innendienst- oder Außendienstmitarbeiter, das gesamte kaufmännische oder technische Personal und Verkaufspersonal. Die Summe aller Gewinnbeteiligungen ist maximal mit demVorjahresEBIT (Ergebnis vor Zinsen undSteuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerlicheVorjahresgewinnmaßgebend. Teuerungsprämie Bei der Teuerungsprämie gilt Abgabenfreiheit bis zu € 2.000 pro Kalenderjahr. Der zusätzliche Abgabenfreibetrag von € 1.000 kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt wird. Bei der Teuerungsprämie darf es sich allerdings um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, bei der Prämiemuss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung; somit können auch geringfügig Beschäftige eine Prämie in voller Höhe erhalten. Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer). In der Regel wird für Arbeitnehmer die Teuerungsprämie die vorteilhaftere Maßnahme sein. Sollte im Jahr 2022 bereits eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung abgerechnet worden sein, besteht die Möglichkeit, diese bloß lohnsteuerfreie Prämie in eine (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie rückwirkend umzuwandeln. Zu beachten ist, dass die Teuerungsprämie nur für die Jahre 2022 und 2023 abgabenfrei ausbezahlt werden kann. ■ © juliasudnitskaya Frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr 2023!

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