Corona-Virus: Hilfe für Ihr Unternehmen von Ihrem Steuerberater

Antworten zu Corona für EPU – 18.3. 16:45 Uhr

Veröffentlicht am 18.03.2020 -

Das Wichtigste für Ein-Personen-Unternehmen

Welche Sofortmaßnahmen und Überbrückungsmaßnahmen für Unternehmen gibt es?

  • Härtefonds für Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstbetriebe: Die Details werden gerade ausgearbeitet, inkl. wo diese Unterstützung beantragt werden kann.
  • Die schon bestehenden Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite für EPU/KMU werden weitergeführt und ausgebaut.
    Die Antragstellung ist bereits möglich! Mehr Infos zu den Krediten für EPU/KMU
  • Steuerstundungen, Herabsetzung der Steuervorauszahlungen, Abstandnahme von Nachforderungszinsen, Stundungszinsen und Säumniszuschlägen | Details
  • Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): Stundungen, Ratenzahlungen, Herabsetzen von Beitragsgrundlagen und Nachsicht von Verzugszinsen sind möglich. | SVS-Infoseite
  • Weitere Hinweise:
    • Kreditinstitute können unter anderem Kreditraten stunden. Sprechen Sie Ihre Hausbank darauf an, wenn Sie aktuelle Liquiditätsprobleme haben oder befürchten. Bei Mietverträgen könnte voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. in Ausnahmefällen auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar sein, soweit keine vom Gesetz abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen wurden.
    • Auch bei anderen laufenden Verträgen (Leasing, Versicherung, etc) lesen Sie bitte immer zuerst in den Vertragsbedingungen nach. Der Vertragspartner kann aber immer um Stundungen ersucht werden. Es ist jedoch Entscheidung des Vertragspartners, ob beispielsweise eine Zahlungsaufschub gewährt wird.

Habe ich als Unternehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich vor meiner Selbstständigkeit unselbstständig war?

  • Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.
  • Das gilt auch für Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.
    » Weitere Informationen
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS. Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.
    » Weitere Informationen

Können Steuerzahlungen gestundet oder in Ratenzahlung erfolgen?

Durch wirtschaftliche Notlage oder Liquiditätsengpässe aufgrund der Covid-19 Krise gibt es die Möglichkeit eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung der Steuern zu beantragen. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden.

Mehr zur Sonderregelung:  Info des BMF | direkt zum Antrag

Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?

Steuerpflichtige Personen können bis zum 31.10.2020 die Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftvorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird.

Mehr zur Sonderregelung:  Website des BMF | direkt zum Antrag


Sozialversicherung

Ist eine Herabsetzung oder Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) möglich?

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden. Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten: 

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

Wie kann ich meine SVS-Beiträge reduzieren?

Durch Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage können die laufenden Sozialversicherungsbeiträge gesenkt werden, wenn die laufenden Einkünfte niedriger sind als im drittvorangegangenen Jahr. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Entspricht Ihre vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher im Regelfall nicht mehr möglich. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden. 

Welche Unterstützung gibt es, wenn ich als EPU / Unternehmer erkranke?

Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Sie verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund. Mehr dazu in den WKÖ-Informationen.

Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden.


Kinderbetreuung

Habe ich als Selbständige/r weiterhin Anspruch darauf, die Kinderbetreuung bis zur 8. Schulstufe in Anspruch zu nehmen?

Bis 3. April gelten folgende Maßnahmen:

  • Alle Schulen ab der 9. Schulstufe (Berufsbildende mittlere und höhere Schulen, Oberstufe der AHS, Berufsschulen) werden ab Montag 16.3.2020 auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen.
  • Für alle bis zur 8. Schulstufe sowie Betreuungseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Volksschulen, Mittelschulen und Unterstufen der Gymnasien) wird ab Mittwoch, 18.3.2020 umgestellt:
    • Es wird die Verpflichtung aufgehoben, die Kinder in die Schule zu schicken.
    • Wer die Kinder zuhause betreuen kann, soll das auch tun, damit soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden.
    • In den Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für die 0- bis 14-Jährigen soll die Frequenz größtmöglich reduziert werden. Diese bleiben aber für die Betreuung jener Kinder geöffnet, deren berufstätige Eltern/Betreuungspflichtige keine Betreuung im privaten Umfeld organisieren können.

Die vorgesehenen Maßnahmen bedeuten, dass die notwendige Betreuung der Kinder von Beschäftigten trotz dieser weitreichenden Maßnahmen weiterhin gewährleistet sein wird..


Welche Auswirkung haben die besonderen aktuellen Umstände auf die Abwicklung von Verträgen zwischen Unternehmern?

Grundsätzlich sind Verträge weiterhin rechtsverbindlich. Aufgrund des Corona-Virus kann es jedoch zu Konstellationen kommen, in denen die Erbringung vertraglich zugesagter Leistungen für den Schuldner entweder rechtlich unmöglich (z.B. behördliche Betriebsbeschränkung) oder aus ähnlich schwerwiegenden Gründen (z.B. hinreichend konkretes Ansteckungsrisiko) unzumutbar wird.

Sofern sich die Vertragserfüllung für den Schuldner nachträglich als unmöglich erweist, ist folgendermaßen vorzugehen: Zunächst ist zu prüfen, ob für solche Ausnahmesituationen einzelvertraglich vorgesorgt wurde. In Ermangelung entsprechender vertraglicher Regelungen wird den Parteien empfohlen, nach einer allseits zumutbaren einvernehmlichen Lösung zu suchen. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, muss auf das gesetzliche Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden.

Im Rahmen des gesetzlichen Leistungsstörungsrechts ist wiederum zu differenzieren: Sofern zu erwarten ist, dass die Leistung binnen angemessener Frist in vernünftiger Weise nachgeholt werden kann, gelten die Regelungen zum Verzug (eingehendere Informationen finden Sie unter diesem Link). Wenn das Geschäft jedoch an einen fixen Termin gebunden ist (z.B. Standmiete anlässlich einer Großveranstaltung), so erweist sich die Vertragsabwicklung nachträglich als unmöglich. Rechtsfolge hiervon ist zumeist, dass der Vertrag zerfällt und bereits erfolgte (An-)Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es vorkommen, dass der Vertrag nicht insgesamt aufzuheben ist, sondern in seinem bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Ausmaß fortbesteht.

Schadenersatzansprüche bestehen in den geschilderten Konstellationen grundsätzlich nicht. Abweichendes mag z.B. gelten, wenn man einer Vertragspartei ausnahmsweise den Vorwurf machen kann, dass sie keine angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um ihren Vertragspflichten selbst in (vorhersehbaren) Krisenzeiten nachkommen zu können.

Rechtlich besonders schwierig sind Konstellationen zu beurteilen, in denen ein leistungsbereiter Schuldner seine vertraglichen Verbindlichkeiten sehr wohl erbringen könnte, selbige für den Vertragspartner aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation jedoch nutzlos sind (z.B. Reinigungsdienstleistungen an einen massiv eingeschränkten Hotelbetrieb). Ob der Kunde einen solchen Vertrag – etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage – anfechten bzw. anpassen kann, lässt sich lediglich einzellfallbezogen beurteilen.

In einem Vertrag findet sich eine Klausel, die einen Vertragsrücktritt bei Zahlung einer „Stornogebühr“ erlaubt. Ist eine solche Stornogebühr auch dann zu entrichten, wenn die Leistungsabwicklung aufgrund des Corona-Virus unterbleibt?

Üblicherweise wird mittels Stornoklauseln ein zusätzliches vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart, das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann. Unter einer Stornogebühr ist eine Zahlung zu verstehen, die der Zurücktretende leisten muss, wenn er dieses Stornorecht nutzt. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, führt eine solche Stornoregelung jedoch zu keiner Einschränkung der von Gesetzes wegen bestehenden Rücktrittsrechte. Daraus folgt: Wenn ein Vertrag auch ohne Rückgriff auf die vertragliche Stornoklausel angefochten werden kann, muss grundsätzlich auch keine Stornogebühr bezahlt werden.

Quelle: https://www.wko.at/service/netzwerke/epu-corona-faq.html

Disclaimer: Diese Infos sind ein kostenloses Service Ihres Steuerberaters. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Es können daraus keinerlei Haftungsansprüche, insbesondere von Autoren, Mitarbeitern oder Verlag geltend gemacht werden. Diese Info stellt eine Basisinformation dar, die eine detaillierte Information und Beratung nicht ersetzen kann. Gerne beraten wir Sie dazu im Detail.

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