MandantenJournal 1/2020

www.steuercompany.com EINKOMMENSTEUER Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Kinder Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann unter bestimmten Vorausset- zungen die Kosten von der Einkom- mensteuer absetzen. In den Genuss dieser Steuerermäßigung wollte auch eine Mutter gelangen, deren Tochter ihr im Haushalt behilflich war. Die Kosten für haushaltsnahe Beschäf- tigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleis- tungen können die Einkommensteuer ermäßigen. Ziel der Regelung ist die Förderung von ordnungsgemäßen Be- schäftigungen und damit verbunden die Bekämpfung von Schwarzarbeit im Haushalt. Ein haushaltsnahes Beschäf- tigungsverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn der Steuerpflichtige einen Minijobber beschäftigt. Liegt kein Ar- beitsverhältnis vor, ist die Absetzbar- keit daran gekoppelt, dass der Steu- erpflichtige eine Rechnung über die Dienstleistung erhalten hat und diese per Überweisung beglichen wurde. Gleiche Anforderungen an Familienmitglieder In einem vor dem Finanzgericht ent- schiedenen Fall erhielt eine Tochter lediglich Fahrtkosten zur Wohnung ihrer Mutter erstattet. Eine Entlohnung für die Hilfe im Haushalt erhielt sie nicht. Zwischen Mutter und Tochter war auch kein Vertrag geschlossen worden. Beides führte dazu, dass Finanzamt und Gericht die Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung der Mutter nicht anerkannten. Denn das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung voraus, dass ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertrag zwischen Beschäftig- tem und Steuerpflichtigen besteht, was bei der Tochter nicht der Fall war. Es fehlte daher sowohl an einer ordnungs- gemäßen Entlohnung, denn die gezahl- ten Fahrtkosten gelten als Auslagen, nicht als Entlohnung, sowie an einem Vertragsverhältnis, wie es auch unter Fremden üblich wäre.  ■ VORSORGE Vorsorgevollmacht: Lieber heute als morgen Das Thema Vorsorge schiebt jeder gerne vor sich her. Dass es sich aber richtig gut anfühlt, Themen wie Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und das eigene Testament anzugehen, merkt man erst, wenn man sich einmal die Zeit dafür genommen hat. Wir wollen Ihnen einen Anstoß geben, sich mit diesen Themen zu beschäftigen. Kernthemen Gesundheit und Finanzen Eine wichtige Erkenntnis hierzu vorab: Eine Vorsorgevollmacht ist auch für Ehe- paare erforderlich. Denn die Ehe allein gibt keinem Partner das Recht, über Ange- legenheiten des anderen zu entscheiden. Bevor eine entsprechende Vorlage ausge- füllt wird, sollte man seine Einstellung zu zwei Bereichen klären. Erstens, wer soll gesundheitliche Entscheidungen treffen können, beispielsweise weil ich aufgrund einer schweren Krankheit vorübergehend oder dauerhaft nicht dazu in der Lage bin. Zweitens, wem traue ich zu, meine finan- ziellen und organisatorischen Themen zu klären, wenn ich es nicht mehr selbst kann. Vielleicht kommen Sie bei diesen Überle- gungen auch zu demSchluss, einer Person gesundheitliche Fragen und einer anderen finanzielle Entscheidungen anzuvertrauen. Ausblick: Angebote, sich in das Thema Vor- sorgevollmacht einzulesen, gibt es viele. Wer auf Nummer sicher gehen will oder sich lieber persönlich beraten lässt, kann sich vertrauensvoll an uns oder einen Anwalt wenden. ■ EINKOMMENSTEUER Nur Kosten für die eigene Pflege sind absetzbar Die Steuerermäßigung für haushalts- nahe Dienstleistungen gilt nicht nur für Haushaltshilfen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig sind. Nach § 35a EStG kann sie auch für die Inanspruch- nahme von Pflege- und Betreuungs- leistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, in Anspruch genommen werden. Die Formulierung des entsprechenden Gesetzesparagraphen kann jedoch leicht falsch verstanden werden. Denn daraus wird nicht sofort klar, dass die Steuerer- mäßigung nur für die eigene Pflege oder Unterbringung in einem Heim gilt. Ist einem dieser Umstand nicht bekannt, kann es schnell zu falschen Einkommensteuerer- klärungen kommen. So auch in dem Fall eines Ehepaars, das in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für das Pflegeheim der Mut- ter geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug von deren Pflegeaufwen- dungen ab. Da sich das Finanzgericht auf die Seite des Finanzamts stellte, zogen die Eheleute weiter vor den Bundesfinanzhof (BFH). Keine Pflegeaufwendungen für Dritte Der BFH stellte in seinem Urteil die Geset- zeslage klar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nicht nur die Kosten trägt, sondern diese auch für ihn anfallen. Gleiches gilt für die im selben Paragra- phen genannten Pflegeaufwendungen. ■ ©Pixel-Shot ©DanRace

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