MandantenJournal 3/2014 - page 1

Editorial
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Ingbert Griesbauer
Steuerberater, Geschäftsführer
Willkommen zurück! Wir hoffen, Sie
sind nach der Urlaubszeit gut erholt
für einen erfolgreichen Herbst. Wir
haben wieder einige Informationen
rund ums Steuerrecht für Sie gesam-
melt. Darunter sind skurrile Fälle, wie
jener eines Imbissbetreibers, der für
seine Umsätze mit Kaffeegetränken
nur die ermäßigte Umsatzsteuer
zahlen wollte. Warum die Oberfinanz-
direktion diesen Satz allein für Latte
macchiato gelten lassen würde, lesen
Sie in diesem Journal.
Zu unterschiedlichen Auffassungen
zwischen Steuerbürgern und Behörden
kommt es auch häufig beim Thema
private Nutzung von Dienstwagen.
Wir schildern den Fall eines Geschäfts-
führers, den nur der Besitz eines
höherwertigen Autos vor der Steuer
bewahrte.
Diese Themen sind natürlich nur ein
kleiner Ausschnitt dessen, was deut-
sche Steuerbürger täglich beschäftigt.
Welche Fragen auch immer Sie persön-
lich im Herbst bewegen, wir helfen
Ihnen gerne, die besten Antworten
darauf zu finden.
Ausgabe 3 / 2014
U m s a t z s t e u e r
Läuft der Pachtvertrag eines Unterneh-
mers auf ihn und seine Ehefrau, kann er
für die Pachthälfte der Ehefrau keinen
Vorsteuerabzug geltend machen. So
entschied kürzlich das Finanzgericht
Düsseldorf. Die Entscheidung ist jedoch
noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger betreibt eine Kfz-Werkstatt in
gepachteten Räumen. Der Pachtvertrag
läuft auf ihn und seine Ehefrau. Er wollte
die volle Vorsteuer abziehen, weil er
den Pachtzins allein bezahlt und weil er
die gepachtete Werkstatt zu 100 % für
sein Unternehmen nutzt. Das Finanzamt
erkannte nur seine Hälfte an. Die dagegen
erhobene Klage hatte (bisher) noch
keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter steht ein
Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer
zu, der als Leistungsempfänger eine auf
seinen Namen lautende Rechnung besitzt.
Leistungsempfänger ist derjenige, der
aus dem der Leistung zugrunde liegenden
Schuldverhältnis zur Nutzung berechtigt
und zur Bezahlung der Pacht verpflichtet
ist. Diese Anknüpfung des Umsatzsteu-
errechts an das Zivilrecht ist im Interesse
des Verpächters geboten. Denn die zivil-
rechtliche Rechtslage ist u. a. maßgebend
dafür, wem gegenüber er eine Rechnung
über ausgeführte Leistungen erteilen darf
bzw. muss.
Wer zahlt, ist unerheblich
Dem Kläger wurden die Räume von einem
anderen Unternehmer für den Betrieb
einer Kfz-Werkstatt überlassen. Er hat sie
aber nicht allein, sondern gemeinsam mit
seiner Ehefrau gepachtet. Unerheblich
ist, dass der Kläger die Pacht allein von
seinem betrieblichen Konto gezahlt hat
Unterschrift mit Konsequenzen
Für den vollen Vorsteuerabzug ist ein Pächter besser als zwei.
©Wrangler - Fotolia.com
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