MandantenJournal 4/2019

www.steuercompany.com VORSORGE Betreuer trotz Vorsorgevollmacht Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, tut dies meist, um zu verhindern, dass eines Tages ein Gericht einen noch unbe- kannten Betreuer bestellt. Stellt sich aber heraus, dass der Bevollmächtigte unzuverlässig ist, kann trotzdem eine Betreuung angeordnet werden. Eine ältere Dame bestellte ihre beiden Töchter und ihren Sohn notariell als Bevoll- mächtigte, wobei sie festlegte, dass immer zwei der Bestellten gemeinsam zur Vertre- tung berechtigt sind. Die beiden Töchter beabsichtigten, sich in ihrer Stellung als Bevollmächtigte das Eigenheim der Mutter sowie weitere Grundstücke unentgeltlich zu übertragen. Der Bruder redete daraufhin auf seine inzwischen an Demenz erkrankte Mut- ter ein. Daraufhin sprach die Mutter einen Widerruf der Vollmachten ihrer Töchter aus, letztendlich wurden die Grundstücke allerdings doch auf die Töchter übertragen. Weshalb? Die Mutter machte ihrenWiderruf wieder rückgängig. Dass dies grundsätzlich möglich ist, ist gesetzlich geregelt. Wer unter einer Drucksituation wie einer Dro- hung oder einer Täuschung eine Aussage tätigt, kann diese später wieder anfechten. Widerruf der Vollmacht wirksam Gegen diese Auffassung zog der Sohn vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die dor- tigen Richter sahen die Äußerungen des Sohnes nicht als Drohung und damit keine wirksame Anfechtung des Widerrufs der Vollmacht an. Zudem habe sich das Land- gericht nach Ansicht des BGH nicht genü- gend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Töchter überhaupt dazu geeignet sind, die Vollmacht zum Wohle der Mutter auszuüben.  ■ Pokerspieler zahlt keine Umsatzsteuer Wann muss ein Unternehmer Umsatzsteuer abführen? Umsatz- steuer ist immer dann fällig, wenn gegen Entgelt Waren geliefert werden oder eine Leistung erbracht wird. Letzteres ist der Fall, wenn eine bestimmte (Dienst-)Leistung gegen Bezahlung erbracht wird. Wie steht es jedoch bei außergewöhnlichen Berufen wie dem eines professio- nellen Pokerspielers? Der Bundes- finanzhof (BFH) hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Ein professioneller Pokerspieler erziel- te durch seine Teilnahme an Turnieren Umsätze von 26.460 € für das Jahr 2006 und 61.000 € für das Jahr 2007. Er wurde einer Außenprüfung durch das Finanzamt unterzogen, welches für die beiden Jahre Umsatzsteuerbescheide gegen ihn erließ. Der Pokerspieler er- hob dagegen zunächst Einspruch und später Klage vor dem Finanzgericht. Das Gericht wies die Klage jedoch vorerst ab und begründete dies damit, dass es sich bei den Preisgeldern um umsatz- steuerpflichtige sonstige Leistungen handele. Hiergegen wandte sich der Pokerspieler und legte Revision ein. Preisgeld ist kein Entgelt Der in der Folge zuständige Bundes- finanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts nicht. Zwar müsse man die sonstigen Leistungen, die von der Umsatzsteuer erfasst sind, weit aus- legen, um in Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben zu han- deln. Jedoch würde es sich bei einem Pokerspiel nur dann um einen Leis- tungsaustausch gegen Entgelt han- deln, wenn der Pokerspieler bereits für seine bloße Teilnahme bezahlt werden würde. Erhält hingegen, wie meist üblich, nur der Sieger ein Preis- geld, fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Teil- nahme und dem eventuell ausgezahl- ten Preisgeld.  ■ ©NewAfrica UMSATZSTEUERRECHT Deutsches Umsatz­ steuergesetz nicht EU-rechtskonform? Wer in Deutschland den Vorsteuer­ abzug geltend machen möchte, braucht eine Rechnung, auf der Art und Zahl der bezogenen Produkte angegeben sind. Das könnte im Wider- spruch zur EU-Gesetzgebung stehen, wie eine Reihe von Entscheidungen des BFH zeigt. Ein Unternehmen war im Textiliengroß- handel tätig und kaufte Kleidungsstücke im Niedrigpreissegment ein. Für die Ein- kaufsrechnungen wurde ein Vorsteuerab- zug geltend gemacht. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkannte das Finanzamt die Vorsteuerabzugsbeträge aus einer Reihe von Rechnungen jedoch nicht an und erließ geänderte Umsatzsteuerbe- scheide. Nach erfolglosem Einspruch erhob das betroffene Unternehmen Klage vor dem Finanzgericht (FG) und beantragte die Aus- setzung der Vollziehung der angeforderten Steuerrückzahlungen. Anforderung des UStG Das FG konnte jedoch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide erkennen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. Es bescheinigte dem Unternehmen vielmehr, dass es den Rechnungen an einer hinrei- chenden Leistungsbeschreibung fehle, wie das Umsatzsteuergesetz sie fordere. Eine ordnungsgemäße Rechnung müsse die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten. Die bloße Angabe einer Gattung wie Pullis, Hosen etc. werde diesen Anfor- derungen nicht gerecht. Das Unternehmen gab sich hiermit nicht zufrieden und der Fall ging vor den Bundesfinanzhof. Dieser sah ein ganz anderes Problem, nämlich dass nach dem Recht der europä- ischen Union eine Rechnung nur die Art der gelieferten Gegenstände enthalten muss. Nachdem das deutsche Recht keine höheren Anforderungen als das euro- päische Recht stellen darf, sei insofern zu klären, ob nicht die Anforderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes unions- rechtswidrig sei. Dies zu klären sei jedoch Sache des Hauptverfahrens.  ■

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