MandantenJournal 4/2020

www.steuercompany.com Risiko Bürgschaft Allzu oft fordern Kreditgeber die Stellung eines Bürgen. Dass eine Bürgschaft nur pro forma abgegeben werden muss und keine Risiken birgt, ist jedoch ein weit verbreiteter Trugschluss. Viel zu oft werden Bürgschaften gefor- dert. So verlangen Banken häufig einen Bürgen bei Immobiliengeschäf- ten, aber auch bei sonstigen Krediten. Auch Vermieter drängen seit jeher auf einen Bürgen, etwa wenn eine Woh- nung von Studenten oder jungen Berufsanfängern bewohnt werden soll. Für den Bürgen bedeutet eine Bürg- schaft in vielen Fällen das Einstehen mit dem gesamten eigenen Vermögen. Ob man für die Schulden eines ande- ren geradestehen kann und möchte, sollte aber gründlich überlegt sein. Hohe Risiken vermeiden Besonders riskant sind Globalbürg- schaften und selbstschuldnerische Bürgschaften. Bei einer Globalbürg- schaft steht der Bürge nicht nur für einen bestimmten Kredit, sondern für alle Schulden einer anderen Person ein. Der Umfang der Verpflichtung ist daher überhaupt nicht abschätzbar. Auch selbstschuldnerische Bürgschaf- ten sollten vermieden werden. Sie ha- ben zur Folge, dass der Bürge in glei- chem Umfang wie der Schuldner selbst zur Kasse gebeten werden kann. Zahlt der Schuldner nicht, muss die Bank nicht prüfen, ob er wirklich nicht dazu in der Lage ist, sondern kann direkt auf den Bürgen zurückgreifen. Auch eine sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern nimmt den Bürgen übermäßig früh in die Pflicht. Bei dieser Variante kann die Bank schon nach nur einem er- folglosen Zugriff auf den eigentlichen Schuldner den Bürgen zur Zahlung auffordern. Fazit: Wer sich mit der Übernahme ei- ner Bürgschaft beschäftigt, sollte sich vorher sorgfältig über die Risiken in- formieren. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, bitte vorsichtshalber rechtlichen Rat einholen. ■ ARBEITSRECHT Corona und Homeoffice Ein jüngst gefälltes Urteil des Arbeitsge- richts Augsburg stellt erneut klar: Arbeit- nehmer können die Erlaubnis für Arbeiten im Homeoffice nicht erzwingen. Nach den aktuell geltenden Gesetzen besteht keinerlei Anspruch darauf. Ein Mitarbeiter wollte vor Gericht erzwin- gen, dass ihm sein Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice gestattet. Als Grund führte der 63-Jährige ein erhöhtes Covid-Risiko am Arbeitsplatz an. Mittels eines ärztli- chen Attests wollte er seinen Arbeitgeber gerichtlich dazu verpflichten, ihm die Arbeit im Homeoffice zu gestatten oder ihm ein Einzelbüro zuzuweisen. Klare Aussage des Gerichts Das Gericht verneinte einen Anspruch auf das Arbeiten zu Hause jedoch. Der Grund: Aktuell existiert keine gesetzliche Rege- lung, auf die sich der Kläger berufen könne. Auch der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt keine Regelung, die dem Mitarbeiter ein Recht auf Homeoffice zugestanden hätte. Denn der Arbeitgeber verpflichtete sich im Vertrag keineswegs, dass er dem Arbeit- nehmer gestattet, auch von zu Hause aus arbeiten zu können. Nachdem der Mitar- beiter bereits ein Einzelzimmer angeboten bekommen hatte, konnte das Gericht den Arbeitgeber auch hierzu nicht mehr ver- pflichten. Die Klage wurde daher vollum- fänglich abgelehnt. Fazit: Derzeit gibt es kein Gesetz, das Un- ternehmen dazu verpflichtet, Homeoffice in bestimmtem Umfang zu erlauben, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ist aber derzeit in Diskussion. ■ RECHT Ehe-Irrtümer Dieses Jahr hatten selbst Kurzentschlos- sene Chancen auf einen Trautermin. Zeit sich mit den rechtlichen Folgen einer Ehe zu beschäftigen sollten Paare sich trotzdem nehmen. Denn Irrtümer sind weit verbreitet. Richtig ist, dass Ehepartner einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Trauschein führt aber nicht dazu, dass ein Dein und Mein verschwindet. Alles was einem Ehe- partner vor der Ehe allein gehört hat, bleibt auch Sein im Falle einer Hochzeit. Das betrifft auch während der Ehe erwor- bene Güter wie Immobilen, Autos oder Vermögen als solches. Anders ist dies im Falle einer Scheidung. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, wird über den sog. Zugewinnausgleich das Vermögen beider Eheleute vor und nach Bestehen der Ehe ermittelt. Die Differenz, der sog. Zuge- winn, wird vereinfacht gesprochen bei einer Scheidung unter den Ehegatten aufgeteilt. Wollen Ehepaare diesen Ausgleich bei Scheidung verhindern, können sie vor dem Notar die sog. Gütertrennung vereinbaren. Vollmachten wichtig Ein ebenfalls weit verbreiteter Irrtum betrifft die Haftung für Schulden des Ehepartners. Denn Schulden des einen sind nicht auto- matisch auch die Schulden des anderen. Gemeinsam haften Ehegatten nur, wenn sie auch gemeinsam tätig wurden, z.B. über einen gemeinsam aufgenommenen Kredit. Auch können Ehepartner einander ohne entsprechende Vollmachten oder eine Pati- entenverfügung nicht in finanziellen oder gesundheitlichen Fragen vertreten. Fazit: Eine Eheschließung befreit nicht von der Notwendigkeit, seine finanzielle und ge- sundheitliche Vorsorge mittels Vollmachten und Verträgen zu regeln. ■ ©nenetus ©Kekyalyaynen

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