KlientenJournal 2/2022

8160 Weiz Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0, Fax -7 E-Mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax -33 E-Mail: fuerstenfeld@kapas.at Editorial Mag. Jürgen Ritter AUSGABE 2 / 2022 www.kapas.at 8200 Gleisdorf Neugasse 111 Tel. +43 3112 26670-0, Fax -22 E-Mail: gleisdorf@kapas.at COVID-19 ist derzeit kaum noch ein Thema. Allerdings geht man nun daran, durch COVID-19-Hilfen geförderte Mietzinszahlungen seitens der COFAG unter bestimmten Umständen zurückzufordern. Wir informieren Sie darüber, in welchen Fällen das passieren könnte. Statt Corona ist nun der Krieg in der Ukraine zum Thema geworden. Unabhängig von den Folgen diverser Sanktionen haben bereits viele Privatpersonen und Unternehmen für geflüchtete Ukrainer gespendet. Solche Spenden im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen können steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie Werbecharakter aufweisen. Wir geben Ihnen dazu Infos, wie Sie das am besten machen. Die letzten beiden Jahre waren nicht einfach und der Herbst könnte in Sachen COVID-19 und Sanktionen weitere Herausforderungen bringen. Nützen Sie daher den bevorstehenden Urlaub im Sommer, um sich zu erholen und Kraft für den Herbst zu tanken. Wir wünschen Ihnen einen entspannenden und erholsamen Urlaub! UMSATZSTEUER Leistungsort bei Online-Seminaren und Online-Veranstaltungen Seit 1.1.2022 ist bei Web-Seminaren der Leistungsort dort, wo der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bis 31.12.2021 war der Tätigkeitsort bei WebSeminaren für Privatpersonen jener Ort, an dem der Vortragende ansässig war, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbrachte. Seit 1.1.2022 bestimmt sich bei Web-Seminaren der Leistungsort hingegen nach dem Leistungsempfänger (Nichtunternehmer oder Privatperson). Der Leistungsort des Vortragenden ist somit jener Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger (Privatperson) ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit werden Online-Veranstaltungen hinsichtlich des Ortes der Umsatzsteuerpflicht den elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer gleichgestellt. Bestimmung des Leistungsorts Für die Bestimmung des Leistungsorts ist die Vermutungsregelung der einschlägigen EU-Verordnung anzuwenden: Verwendet der Nichtunternehmer etwa eine deutsche IP-Adresse und tätigt er die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der umsatzsteuerliche Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich © Kateryna  Online-Veranstaltungen: Aufpassen bei der Umsatzsteuer!

daher nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten (wie im Beispiel Deutschland) zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminarveranstalter in Österreich zum EU-OSS (EU-One-StopShop) registrieren. Diesfalls kann er die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären. Der Leistungsort für die Online-SeminarUmsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort des leistungsempfangenden Unternehmers, es gilt somit die umsatzsteuerliche Generalklausel für B2BLeistungen. ■ SPENDEN ALS BETRIEBSAUSGABE Abzugsfähigkeit von Spenden Unternehmen können werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine als Betriebsausgabe geltend machen. LOHNSTEUER Firmenparklatz und Lohnsteuer Am 1.3.2022 wurden in jedem Wiener Bezirk Kurzparkzonen und das Parkpickerl eingeführt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt bekommt, kann deshalb der Ansatz eines Sachbezugs notwendig werden. Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, den von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzten PKW während der Arbeitszeit auf einem Parkplatz des Arbeitgebers abzustellen, der im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür in der Lohnverrechnung ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 zu berücksichtigen. Ob das Fahrzeug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gehört, ist dabei nicht relevant. Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu einem bestimmten Arbeitnehmer ist für den Sachbezug nicht erforderlich, der Parkplatz kann auch mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Bereits die Berechtigung, einen arbeitgebereigenen Abstellplatz benützen zu dürfen (z.B. durch Übergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), führt dazu, dass ein Sachbezug zu berechnen ist. Für einspurige Fahrzeuge, wie z.B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist hingegen kein Sachbezug zu berücksichtigen. Leistet der Arbeitnehmer Kostenersätze an den Arbeitgeber, so vermindert sich insoweit der anzusetzende Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können allerdings vomArbeitnehmer nicht alsWerbungskosten geltend gemacht werden. ■ Steuerlich abzugsfähig sind Spenden als Betriebsausgabe an – im Gesetz genannte – Empfängerorganisationen, wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie Freiwillige Feuerwehren für im Gesetz genannte begünstigte Zwecke. Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen. Jedoch sind Spenden nur insoweit abzugsfähig, als sie 10 % des laufenden Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages und bestimmter Zuwendungen nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Gewinnes übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe abgesetzt werden. Spenden mit Werbecharakter Zusätzlich besteht die Möglichkeit, werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen geleistet werden können, kommen neben Naturkatastrophen (etwa Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag) auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (etwa Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist u.a. gegeben: ǜ bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk), ǜ in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, z.B. Weihnachtsschreiben), ǜ bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers, ǜ bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezwecks erforderlich. ■ © Halfpoint © ArTo

www.kapas.at COVID-19-HILFEN Rückforderungen von COVID-19-geförderten Mieten? Durch COVID-19-Hilfen geförderte Mietzinszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der COFAG rückgefordert werden. Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz beantragt und dabei Miet- oder Pachtaufwendungen als förderfähige Fixkosten bzw. förderfähige Aufwendungen angesetzt haben, können mit Rückforderungsansprüchen seitens der Förderstelle COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) konfrontiert werden, wenn diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur (eingeschränkt) nutzbare Bestandsobjekte betreffen. Die Rückforderungen richten sich an Unternehmen mit geförderten monatlichen Mietkostenanteilen von mehr als € 12.500. Das betrifft laut COFAG 1.777 Betriebe, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben. Ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird, spielt dabei keine Rolle. Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen bis zur Grenze von € 12.500 müssen nur dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten hat. Die geänderten Verordnungen zum Fixkostenzuschuss und zum Verlustersatz sehen dazu folgende Regelungen vor: ǜ Werden Kosten für Geschäftsraummieten und Pacht für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Kosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses/ Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Kosten weiterhin ansetzen. ǜ Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte Bestandszinsminderung beinhalten. ǜ Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden. Dabei ist der für die Beantragung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten/Aufwendungen geltend gemacht werden kann. ǜ Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. ■ KAPITALEINKÜNFTE Abgabenhinterziehung bei Kapitaleinkünften Auch die Zahlung der Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 35 % schließt den Vorsatz zur Abgabenhinterziehung nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung und eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorliegen, wenn der Vorsatz aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung begründet werden kann. In einer darauffolgenden Entscheidung führte der VwGH zusätzlich aus, dass auch die Entrichtung der Abzugsteuer auf Kapitaleinkünfte im Ausland dem Vorsatz nicht entgegensteht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen eines Vorsatzes unter anderem damit, dass der Steuerpflichtige Absolvent einer Handelsakademie sei und rund fünf Jahre als Buchhalter gearbeitet habe. Weiters hatte er jahrzehntelange Beziehungen zur Schweiz gehabt und schon seine Ersparnisse aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz veranlagt. Auch die intensive Berichterstattung über die Steueramnestie in den österreichischen Medien hätte ihm Gewissheit darüber verschafft, dass Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich stets zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört hätten. ■ © eskstock © Rene Schubert

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Ein Unternehmer muss sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist dabei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz. Bei Ermittlung der Umsatzgrenze von € 35.000 ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze einige Umsatzarten nicht berücksichtigt. Nicht einzuberechnen sind neben einigen anderen ǜ Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme ǜ Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter ǜ Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern ǜ Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen ǜ regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern Unabhängig davon bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz. Am Beispiel eines Arztes führt die Bestimmung zu folgendem Ergebnis: Mit seinen Umsätzen aus Heilbehandlungen ist ein Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug). Geht er neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch noch einer Tätigkeit als Gutachter nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Solange die Umsätze als Gutachter und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 35.000 jedoch nicht übersteigen, entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht auch für die gutachterliche Tätigkeit. Die Umsätze aus der Heilbehandlung sind nämlich in die Umsatzgrenze von € 35.000 nicht einzurechnen. Sofern der Arzt neben seiner Tätigkeit als Gutachter allerdings auch Umsätze aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt, müssen diese bei der Umsatzgrenze von € 35.000 mitberücksichtigt werden. Das heißt: Erzielt er aus der Vermietung von drei Wohnungen jährliche Umsätze von € 25.000 und darüber hinaus Umsätze aus der Gutachtertätigkeit von € 20.000, muss er für beide Tätigkeiten Umsatzsteuer abführen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die verpflichtend steuerfrei ist. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die € 35.000-Grenze jedoch einmal um 15 % überschreiten, ohne die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren. ■ TREIBSTOFF- UND ENERGIEKOSTEN Teuerungsausgleich bei Treibstoff- und Energiekosten Pendlerpauschale um 50 % erhöht Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten wird das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht. Weiters wird der Pendlereuro für diesen Zeitraum vervierfacht. Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wurde der in diesem Zeitraum zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um € 100 Euro erhöht. Demnach erhöht sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um € 60 und im Kalenderjahr 2023 um € 40. Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, sind Arbeitgeber verpflichtet worden, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022, mittels einer Aufrollung zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken. Energiekostenausgleich an Haushalte Einmalig wird ein Energiekostenausgleich an Haushalte in Form eines € 150-Gutscheines gewährt, der einkommensteuer- und abgabenfrei ist und nicht auf einen laufenden Sozialhilfebezug angerechnet wird. Der Gutschein soll den zu zahlenden Betrag aus der nächstfolgenden Stromrechnung kürzen und für Hauptwohnsitze, nicht aber für Nebenwohnsitze gelten. Vorausvergütung für Produktionsbetriebe Produktionsbetriebe, die nicht nur im vorangegangenen, sondern auch im nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können eine Vorausvergütung in Höhe von 25 % beantragen. Die Neuregelung ist erstmals auf Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anzuwenden. Die erhöhte Vorausvergütung kann für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden. ■ KLEINUNTERNEHMER Welche Umsätze sind für Kleinunternehmer zu berücksichtigen? Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen bleiben für die Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Auch einige Umsatzarten werden dabei nicht berücksichtigt. © Jonas Glaubitz

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