KlientenJournal 4/2022

Impressum: KAPAS Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780-0 · e-mail: office@kapas.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · Tel.: +43 3382 52506 · e-mail: fuerstenfeld@kapas.at · www.kapas.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at UMSATZSTEUER Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023 2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar. MITARBEITER Gewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie? Unternehmer können aktiven Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 pro Kalenderjahr lohnsteuerfrei ausbezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, ihnen eine abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 pro Kalenderjahr zuzuwenden. Allerdings dürfen die beiden Begünstigungen insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EUMitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Unter bestimmten Voraussetzungen führen die Erleichterungen des Dreieckgeschäfts dazu, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zumanderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den letzten Unternehmer in der Reihe geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der mittlere Unternehmer die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart. Ab 1.1.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch innerhalb eines Reihengeschäfts mitmehr als drei Unternehmern unter bestimmtenVoraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der amReihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der letzte Unternehmer, der die bewegte Lieferung empfängt. Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. UmdiesenOrt der jeweils ruhenden Lieferung und auch die amDreiecksgeschäft beteiligtenUnternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UIDNummer bekannt sein. Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung. ■ Im Vorhinein sollte also durchdacht werden, welche Begünstigung die optimale Lösung für den Arbeitnehmer darstellt. Gewinnbeteiligung Die Gewinnbeteiligung bezieht sich im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer), nicht aber auf die Sozialversicherung, die betriebliche Vorsorge, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer. Sie muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie etwa alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppenwie Innendienst- oder Außendienstmitarbeiter, das gesamte kaufmännische oder technische Personal und Verkaufspersonal. Die Summe aller Gewinnbeteiligungen ist maximal mit demVorjahresEBIT (Ergebnis vor Zinsen undSteuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerlicheVorjahresgewinnmaßgebend. Teuerungsprämie Bei der Teuerungsprämie gilt Abgabenfreiheit bis zu € 2.000 pro Kalenderjahr. Der zusätzliche Abgabenfreibetrag von € 1.000 kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt wird. Bei der Teuerungsprämie darf es sich allerdings um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, bei der Prämiemuss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung; somit können auch geringfügig Beschäftige eine Prämie in voller Höhe erhalten. Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer). In der Regel wird für Arbeitnehmer die Teuerungsprämie die vorteilhaftere Maßnahme sein. Sollte im Jahr 2022 bereits eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung abgerechnet worden sein, besteht die Möglichkeit, diese bloß lohnsteuerfreie Prämie in eine (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie rückwirkend umzuwandeln. Zu beachten ist, dass die Teuerungsprämie nur für die Jahre 2022 und 2023 abgabenfrei ausbezahlt werden kann. ■ © juliasudnitskaya Frohe Weihnachten und alles Gute für das neue Jahr 2023!

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