MandantenJournal 1/2021

www.steuercompany.com EINKOMMENSTEUER Pauschbeträge bei Behinderungen höher Der Bundestag hat ein Gesetz zur Erhö- hung der Behinderten- und Pflegepausch- beträge verabschiedet. Dieses verdoppelt den Betrag, den Steuerpflichtige mit einer Behinderung pauschal in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen können. Auch für Pflegende sind Erleich- terungen enthalten. Eine Behinderung bringt meist einen erheb- lichen Mehraufwand im täglichen Leben mit sich, auch finanzieller Art. Mit einem Pauschbetrag sparen sich die Betroffenen aufwendige Einzelnachweise, um diesen Mehraufwand nachzuweisen. Der bisher geltende Pauschbetrag wurde nunmehr ver- doppelt. Darüber hinaus können nun auch Menschenmit einer Behinderung ab 20 Grad von den Pauschbeträgen profitieren. Höhere Pauschbeträge auch für Pflegende Während bis zum Veranlagungszeitraum 2020 die Pauschbeträge erst ab einer Behinderung von 25 Grad und mehr genutzt werden konnten, ist dies ab 2021 auch für Menschen ab 20 Grad möglich. Die Höhe der pauschal abziehbaren Kosten steigert sich sodann je Behinderungsgrad in 10er Schrit- ten, steigt also bei 30, 40, 50 usw. Grad. Besonders hoch ist der Pauschbetrag für Blinde und Taubblinde sowie für Personen, die das Gesetz als hilflos definiert. Letzte- res ist der Fall, wenn ein Mensch täglich auf fremde Hilfe angewiesen ist. In diesen Fällen beträgt der Pauschbetrag ab 2021 € 7.400 anstelle der bisher geltenden € 3.700. Eine Anpassung erfolgte auch für Menschen, die eine andere Person pflegen. Da diese Personengruppe ebenfalls außergewöhn- lich hohe Belastungen hat, ermöglicht das Gesetz auch ihr einen pauschalen Abzug im Wege eines Pauschbetrags. Neu ist, dass ab 2021 bereits für die Pflege behinderter Menschen mit einem Pflegegrad der Stufe 2 und 3 ein Pflege-Pauschbetrag beantragt werden kann. Die Pauschbeträge für die schon bisher erfassten Pflegegrade 4 und 5 wurden ebenfalls verdoppelt. Fazit: Sind Sie direkt oder indirekt als pfle- gende Person von der Neuregelung betrof- fen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbin- dung. ■ ERBRECHT Zur Schenkungs­ steuer bei Urenkeln Schenkt eine Urgroßmutter ihren Uren- keln ein Grundstück, können diese nicht den für Enkel geltenden Freibetrag von je € 200.000 ausnutzen, wenn die Abkömm- linge der Urgroßmutter (ihre Kinder und Enkel) noch alle leben. So entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Die Immobilie einer Urgroßmutter wurde an zwei Urenkel verschenkt. Der Tochter der Schenkerin wurde ein Nießbrauchsrecht eingeräumt. Die Urenkel machten für ihre Schenkung jeweils einen Freibetrag von € 200.000 geltend. Das Finanzamt billigte den beiden jedoch nur einen Freibetrag in Höhe von € 100.000 zu. Daraufhin zogen die Urenkel zunächst vor das Finanzgericht und später bis vor den Bundesfinanzhof. Unterschied zwischen Kindern und Abkömmlingen Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Urenkel seien schenkungssteuer- rechtlich nicht mit Enkeln gleichzusetzen. Dies wird auch aus dem entsprechenden Gesetzesteil deutlich, in welchem die Frei- beträge für Erbschafts- und Schenkungs- steuer geregelt sind. Dort werden neben Ehegatten/Lebenspartnern und Kindern explizit nur noch Enkel mit speziellen Frei- beträgen bedacht. Eine Ausnahme gilt nur, falls eines der Kinder des Erblassers nicht mehr lebt. Überspringt die Schenkung dann eine Generation, können andere Freibe- träge gelten. Fazit: Letzteres gilt jedoch nicht, wenn es eine freie Entscheidung des Schenkers war, mehrere Generationen zu überspringen. ■ EINKOMMENSTEUER Sponsoring als Betriebsausgabe Auch Freiberufler können Ausgaben für Sponsoring steuermindernd geltend machen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass sich der Sponsor wirtschaftliche Vorteile durch das Sponsoring erhofft oder direkt für sein Produkt oder seine Dienstleistung wirbt. Eine Abzugsfähigkeit setzt des Wei- teren voraus, dass auf den Sponsor öffentlichkeitswirksam hingewiesen wird. Handelt es sich beim Sponsor um einen Freiberufler, kann anstelle eines Unternehmensnamens auch der Name des Freiberuflers und seine Qualifikation genannt werden. So ent- schied der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer Arztpraxis, dass der Auf- druck einer Homepage-URL auf Trikots genügt, wenn auf dieser die einzelnen Ärzte und ihre Tätigkeitsfelder genannt werden. Höhe des Sponsorings nicht entscheidend Die in einer Praxis zusammengeschlos- senen Ärzte machten in ihrer Einkom- mensteuererklärung Sponsoringgelder von rund € 100.000 als Betriebsaus- gaben geltend. Das Finanzamt sah in dieser Summe jedoch ein privates Geltungsbedürfnis der werbenden Ärzte. Es verweigerte den Abzug als Betriebsausgabe, sodass deren Ein- kommensteuer auf dem Bescheid deutlich höher ausfiel. Nach einem erfolglosen Einspruch legten die Ärzte Klage vor dem Finanzgericht ein. Dieses gab zunächst dem Finanzamt Recht. Der Gang vor das höchste Steu- ergericht, den BFH, ermöglichte den Ärzten jedoch den Abzug der etwas über € 100.000 als Betriebsausgabe. Fazit: Die Höhe eines Sponsorings ist für die Frage, ob es als Betriebsausga- be anerkannt wird, nicht relevant. Auch unübliche oder nicht notwendige Aus- gaben können grundsätzlich als Be- triebsausgaben anerkannt werden. ■ © Photographee.eu

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