MandantenJournal Ausgabe 2-2020

www.steuercompany.com CORONA-HILFEN Verdienstausfall durch Kinderbetreuung Der Gesetzgeber hat zur Überwindung von Infektionskrankheiten auch an Eltern gedacht, die wegen Schul- und Kita- Schließungen nicht arbeiten können. Ihnen steht bei Verdienstausfall ein Ausgleich nach dem Infektionsschutz­ gesetz zu. Voraussetzung des bereits vor Verbreitung der Corona-Pandemie geltenden Gesetzes ist eine behördliche Anordnung zur Schlie- ßung einer Kinderbetreuungseinrichtung. Ist dies wie aktuell aufgrund der Ausbrei- tung des Corona-Virus der Fall, können Eltern unter gewissen weiteren Vorausset- zungen Entschädigung ihres Verdienstaus- falls erhalten. Die Regelung gilt für Sorge- berechtigte und Pflegeeltern, deren Kinder unter 12 Jahren, behindert oder anderwei- tig auf Hilfe angewiesen sind. Können die Eltern/Pflegeeltern keine alternative Betreuungsmöglichkeit außerhalb der geschlossenen Einrichtung organisieren und erleiden sie durch die eigene Betreu- ung ihrer Kinder einen Verdienstausfall, so können sie eine Entschädigung verlangen. Kein Anspruch besteht, wenn Schule oder Kita ohnehin für einen gewissen Zeitraum geschlossen wären, beispielsweise wegen Ferien. Höhe der Entschädigung Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Höhe des Verdienstausfalls. Werden anstelle des eigentlichen Berufes Kinder betreut, beträgt die Entschädigung in den ersten sechs Wochen des Verdienst- ausfalls 67 % des Verdienstes. Die Entschä- digung ist jedoch für einen vollen Monat auf höchstens € 2.016 gedeckelt.  ■ CORONA-HILFEN Steuerliche Liquiditätshilfen Um die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, wurden auch Steuererleich- terungen beschlossen. Sie betreffen mehrere Steuerarten, besonders aber die Umsatzsteuer. Für Unternehmen zeigen sich die Maß- nahmen der Bundesregierung für mehr Liquidität auf verschiedenen Ebenen. Da ist zum einen die Möglichkeit, Steuer- schulden, die in diesem Jahr fällig wer- den, auf Antrag zu stunden. Dies betrifft Schulden aus Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer. Das gilt ausdrücklich nicht für Lohnsteuern. Ein Antrag hierfür kann bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt gestellt werden. Dabei ist besonders her- vorzuheben, dass die Steuerschulden nicht verzinst werden müssen. Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschafts- und Gewer- besteuer können auf Antrag leichter nach unten angepasst werden. Erklärt ein Unter- nehmen, dass die Einkünfte im laufenden Jahr geringer als vor der Corona-Pandemie waren, werden die Vorauszahlungen her- abgesetzt. In immer mehr Bundesländern werden Umsatzsteuer-Sondervorauszah- lungen bei von Corona betroffenen Unter- nehmen sogar auf € 0 herabgesetzt und bereits gezahlte Beiträge zurückerstattet. Vollstreckung ausgesetzt Selbst Steuern, die bereits überfällig sind und normalerweise aktuell vollstreckt würden, werden bis zum Ende des Jahres von der Vollziehung ausgesetzt. Es entfal- len auch die sonst üblichen Säumniszu- schläge. Dies gilt ebenfalls für die Steu- erarten Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.  ■ Keine Kündigung bei fehlender Mietzahlung Das Gesetz zur Abmilderung der Fol- gen der Covid-19-Pandemie ist auch für Mieter und Vermieter relevant. Es regelt, dass die Möglichkeit einer Kündigung wegen Mietrückständen ausgesetzt wird. Hier erfahren Sie, wie und wann die Miete beglichen werden muss. Zahlt ein Mieter in drei aufeinan- derfolgenden Monaten seine Miete nicht, kann der Vermieter das Miet- verhältnis in der Regel kündigen. Da das Corona-Virus für viele Unterneh- men und Verbraucher finanzielle Eng- pässe nach sich ziehen wird, hat der Gesetzgeber das Kündigungsrecht für eine Übergangsdauer ausgesetzt. Trotzdem bleibt der Mieter zur Zahlung der gestundeten Miete oder Pacht ver- pflichtet. Mit der Gesetzesänderung sollen lediglich die Folgen einer nicht fristgerechten Zahlung abgemildert werden. Dies bedeutet, dass ein Mie- ter, der in den folgenden Monaten keine Miete zahlt, die ausstehenden Beträge danach gesammelt und ver- zinst an den Vermieter zahlen muss. Belegbarer Engpass Kann ein Mieter oder Pächter in der Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht fristgerecht zahlen, darf ihmaus diesemGrund nicht gekün- digt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die ausbleibendeMiete auf den Auswir- kungen der Covid-19-Pandemie beruht. Dass dies der Fall ist, muss glaubhaft gemacht und beispielsweise mithilfe amtlicher Bescheinigungen nachgewie- sen werden. Eine bloße Behauptung genügt nicht. Ausblick: Die Aussetzung des Kündi- gungsrechts hilft Mietern und Päch- tern, die unter einem finanziellen Eng- pass leiden. Allen betroffenenMietern ist anzuraten, mit den Vermietern zu regeln, wie und wann die fehlenden Mieten später bezahlt werden. ■ ©bondarillia © JoachimWendler

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