MandantenJournal 4/2021

www.steuercompany.com ARBEITSRECHT Homeoffice im Arbeitsvertrag Viele Beschäftigte haben in den letzten Monaten im Homeoffice gearbeitet. Kann und muss diese Möglichkeit in den Arbeitsvertrag? Die Corona-Pandemie hat in der Arbeitswelt zu Veränderungen geführt. Für einige Zeit mussten Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten, wenn nicht drin­ gende betriebliche Eigenheiten das nicht möglich machten oder es den Mitarbeitern aus anderen Gründen nicht möglich war, zu Hause zu arbei­ ten. Nach dem Ende der Homeoffice- Pflicht wollen viele Berufstätige aber nicht einfach ins Büro zurückkehren, sondern wünschen sich auch weiter ortsunabhängig von zu Hause aus zu arbeiten. Was ist dabei im Arbeitsver­ trag regeln? Der Arbeitgeber darf Kraft seines Direktionsrechts Ort und Zeit der Ar­ beitsleistung der Mitarbeiter bestim­ men. Für Mitarbeiter mit Bürotätigkeit ist häufigster Arbeitsplatz immer der Betriebssitz gewesen. Ein allgemeines Recht, außerhalb des Betriebssitzes tätig zu werden, haben Beschäftigte nicht. Umgekehrt kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch nicht einsei­ tig zwingen, dauerhaft seine private Wohnung als Büro zu nutzen. Wenn sich Arbeitgeber und Mitarbeiter ein­ vernehmlich darauf einigen, dass die Tätigkeit auch im Homeoffice ausgeübt werden kann, muss ein bestehender Arbeitsvertrag nicht zwingend geän­ dert werden. Es ist aber sinnvoll, Zu­ satzvereinbarung zu treffen, entweder individuell in einem Zusatz oder gleich für alle Beschäftigten im Rahmen ei­ ner Betriebsvereinbarung. Ist aber der Arbeitsort im Arbeitsvertrag, Tarifver­ trag oder einer Betriebsvereinbarung einmal festgelegt worden, kann ihn der Arbeitgeber nicht mehr so einfach einseitig ändern. Ratsam ist es des­ halb, im Vorhinein im Arbeitsvertrag eine Formulierung aufzunehmen, die den Arbeitgeber zu einer Änderung des Arbeitsortes berechtigen. ■ MIETRECHT Wenn der Mieter wegen Krankheit nicht auszieht Ärztliche Atteste allein reichen nicht, um eine Kündigung wegen Eigenbedarf zu verhindern. Dazu bedarf es eines gerichtlich bestellten Sachverständi­ gen, zumindest dann, wenn die gesund­ heitlichen Gründe von der Gegenpartei bezweifelt werden. Ein Mieter mietete im Jahr 1986 eine Drei­ zimmerwohnung in Berlin. Im Jahr 2012 wurde die Wohnung verkauft. Der Käufer erklärte 2016 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbe­ darfs für seine Tochter, die dort nach dem Abitur einen eigenen Hausstand begrün­ den wolle. Der Mieter widersprach der Kündigung und berief sich auf das Vorlie­ gen von Härtegründen. Er reichte Atteste eines Facharztes für Orthopädie ein, nach dem er außerstande sei, Gegenstände mit einem Gewicht über 10 kg zu heben. Ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde stellte fest, dass das gewohnte soziale Umfeld für den Mieter wichtig sei, um einer Verschlechterung einer Depression entgegenzuwirken. Denn bei vorhergehenden Depressionen in den sechziger und siebziger Jahren hatte er schon zwei Suizidversuche hinter sich. Das oberste Zivilgericht stellte fest, dass der geltend gemachte Kündigungs­ grund wegen Eigenbedarf gegeben ist. Da jedoch der Vermieter wiederholt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestritten hat, hätte das vorgeschaltete Gericht ein entsprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. ■ EINKOMMENSTEUER Steuerfreier Zuschuss kürzt Sonderausgaben Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetze Kindergartengebühren müssen bei den Sonderausgaben abgezogen werden. Das Kind eines älteren Paares besuchte einen Kindergarten. Die Kosten beliefen sich auf € 926. Der Vater erhielt von sei­ nem Arbeitgeber steuerfrei Kindergarten- Zuschüsse von € 600. In der Einkom­ menssteuererklärung machten die Eltern die gesamten Aufwendungen als Sonder­ ausgaben für Kinderbetreuungskosten geltend. Das Finanzamt aber kürzte die abziehbaren Kinderbetreuungskosten um den steuerfreien Ersatz. Aufwendungen nur bei Belastung Der Fall ging bis zum höchsten deutschen Steuergericht. Dieses gab dem Finanzamt Recht. Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichti­ gen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind als Sonderausgaben in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens bis € 4.000 je Kind abziehbar. Die Richter stellten weiter fest: Aus der Verwendung des Begriffs Aufwendungen folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausga­ ben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Fazit: Das Urteil folgt der Logik, einen doppelten Steuervorteil zu vermeiden, nämlich einmal die Zuschüsse steuerfrei zu erhalten und andererseits die Aufwen- dungen als Sonderausgaben abziehen zu können. ■ © F © Oksana Kuzmina

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