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FINANZ
E-Mails ans
Finanzamt
E-Mails sind für Schriftstücke, die an
das Finanzamt versendet werden, keine
gültigen Versandwege.
E-Mails stellen keine wirksamen
„Anbringen“ an die Behörde dar. Soge-
nannte Anbringen an die Finanz, wie etwa
Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden
gegen Bescheide oder die Beantwortung
von Ergänzungsersuchen und Mängelbe-
hebungsaufträgen, sind daher „schrift-
lich“ einzureichen. Unter „Schriftlichkeit“
ist die Übermittlung per Post, per Fax oder
via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber
ein E-Mail an das Finanzamt geschickt,
können unter Umständen Fristen versäumt
werden.
Keine Entscheidungspflicht
Werden Anbringen dennoch per E-Mail
eingebracht, so löst dies weder eine
Entscheidungspflicht der Behörde
aus, noch berechtigt es die Behörde,
einen Bescheid zu erlassen. Die Abga-
benbehörde ist auch nicht befugt, das
verunglückte Anbringen als unzulässig
zurückzuweisen, man erhält somit
keine
Information über dessen Mangelhaftig-
keit
.
Problematisch dabei ist, dass die
Finanzämter selbst E-Mails zur schnel-
leren Abklärung eines Sachverhalts
versenden und auch die Beantwortung
durch den Steuerpflichtigen per E-Mail
pragmatisch akzeptieren
. Leider ist
dieses Vorgehen rechtlich noch nicht
gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzli-
chen Änderung gilt somit weiterhin, insbe-
sondere für Anbringen an die Finanz, die
Fristen wahren oder auslösen sollen,
ein
strenges Schriftlichkeitsprinzip
(Post,
Fax, FinanzOnline).
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einem Vollzeitäquivalent, das sich aus
einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen
zusammensetzen kann, etwa aus zwei Teil-
zeitarbeitsverhaltnissen mit einemBeschäf-
tigungsausmaß von insgesamt 38,5Wochen-
stunden. Für die Beurteilung, ob zusätzliche
Arbeitsverhältnisse vorliegen, hat der
Förderungswerber den Beschäftigtenstand
unmittelbar vor Entstehung des ersten zu
fördernden Arbeitsverhältnisses und zum
Ende der vier vorausgegangenen Kalender-
quartale zu erheben und anzugeben. Der
höchste Beschäftigtenstand wird als Refe-
renzgröße herangezogen. Das Vorliegen
von förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen
sowie die Korrektheit der Beschäftigten-
stände sind
von einem Wirtschaftsprüfer
oder Steuerberater zu bestätigen
.
Bei den zusätzlichen Arbeitsverhältnissen
muss es sich um ein vollversicherungs-
pflichtiges Arbeitsverhältnis handeln,
das frühestens ab 1.7.2017
entsteht. Das
Arbeitsverhältnis muss der Kommunal-
steuerpflicht sowie dem österreichischen
Arbeits- und Sozialrecht unterliegen und
zumindest vier Monate bestehen. Zusätz-
lich darf das Arbeitsverhältnis nicht ander-
weitig gefördert werden und muss mit
ehemals arbeitslos gemeldeten Personen,
Bildungsabgängern oder Jobwechslern
besetzt werden. Das Arbeitsverhältnis
muss der aws
binnen 30 Kalendertagen
ab Anmeldung bei der Sozialversicherung
nachgewiesen werden.
Jetzt handeln
Anträge können nur bis zur Ausschöpfung
der zur Verfügung stehenden Mittel einge-
bracht werden – es gilt das Prinzip „first
come, first served“!
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©anyaberkut |adobe.stock
IMMOBILIEN
Immobilien bei Ehescheidung
Werden im Zuge einer Ehescheidung private Immobilien aufgeteilt, können damit
erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein.
Werden anlässlich einer Ehescheidung
im Rahmen der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse auch Liegenschaften (etwa eine
gemeinsame Wohnung oder ein gemein-
sames Haus) übertragen, gilt dieser Vorgang
als unentgeltlich, weswegen keine Immo-
bilienertragsteuer anfällt. Das gilt auch bei
Ausgleichszahlungen.
Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht
kann es allerdings dann kommen, wenn
Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit
Wirtschaftsgütern getauscht werden, die
nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht
der Aufteilung unterliegen. Das gilt etwa
für eine Personengesellschaft oder Gesell-
schaftsanteile an einer GmbH, wenn eine
rechtliche Möglichkeit der maßgeblichen
Einflussnahme besteht, nicht jedoch wenn
es sich um eine bloße Wertanlage handelt.
In diesen Fällen liegt ein
Tausch von nicht
ehelichemGebrauchsvermögen
mit Liegen-
schaften vor, der auch hinsichtlich der
Liegenschaften zu einer Veräußerung und
somit zu einem
immobilienertragsteuer-
pflichtigen Vorgang
führt.
Grunderwerbsteuer
Darüber hinaus unterliegen Grundstücks-
übertragungen im Rahmen einer Scheidung
der Grunderwerbsteuer. Bemessungs-
grundlage bildet der Grundstückswert,
wobei der
begünstigende Stufentarif
zur
Anwendung gelangt: Danach sind für die
ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten
€ 150.000 2 %, und darüber hinaus 3,5 %
an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Zu
beachten ist jedoch, dass es bei Geltend-
machung des Aufteilungsanspruchs und
bei einer Grundstücksübertragung nach
Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der
Scheidung unter Umständen zu einer Erhö-
hung der Bemessungsgrundlage und zu
einem Wegfall der Voraussetzungen für die
Anwendung des begünstigenden Stufen
tarifs kommen kann.
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