GESCHÄFTSFÜHRER
DB und DZ für
Geschäftsführer
Den Dienstgeberbeitrag (DB) haben
alle Dienstgeber zu entrichten, die
in Österreich Dienstnehmer beschäf-
tigen. Der Zuschlag zumDienstgeber-
beitrag (DZ) ist von jenen Dienstge-
bern abzuführen, die auch Mitglied
der Wirtschaftskammer sind.
Bis zu 25 % Beteiligte
Zu Dienstnehmern zählen alle nicht
wesentlich,
maximal zu 25 %
am
Grund- oder Stammkapital betei-
ligten
Gesellschafter-Geschäfts-
führer, und zwar auch dann, wenn
bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden
Beschäftigung die Weisungsgebun-
denheit aufgrund gesellschaftsver-
traglicher Sonderbestimmungen
nicht gegeben ist.
Über 25 % Beteiligte
Auch alle wesentlich beteiligten
Geschäftsführer mit einer Beteiligung
über 25 % am Grund- oder Stamm-
kapital sind dann Dienstnehmer,
wenn für ihre Beschäftigung sonst
alle Merkmale eines Dienstverhält-
nisses vorliegen.
Bei der Beurteilung, ob es sich
beim wesentlich Beteiligten um
einen Dienstnehmer handelt, ist
insbesondere auf das Kriterium der
Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus
abzustellen. Die Einglie-
derung wird durch jede nach außen
hin als auf Dauer angelegt erkenn-
bare Tätigkeit hergestellt, mit der
der Unternehmenszweck der Gesell-
schaft verwirklicht wird. Unerheblich
ist, ob der Geschäftsführer im opera-
tiven Bereich der Gesellschaft oder
im Bereich der Geschäftsführung
tätig ist. DemMerkmal der
Weisungs-
gebundenheit
kommt hingegen
keine Bedeutung
zu.
Ob DB und DZ anfällt, ist aufgrund
der komplexen Materie von der Beur-
teilung des jeweiligen Einzelfalls
abhängig. Wir beraten Sie gerne!
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NEUES GESETZ
Neues Eigentümer-Register
Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit
dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in
das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern eingetragen werden.
Rechtsträger
im Sinne dieses Bundesge-
setzes sind Personengesellschaften (wie
OG, KG) und Kapitalgesellschaften (etwa
GmbH, AG), sonstige juristische Personen
(z.B. Vereine, Privatstiftungen, Genossen-
schaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts
und trustähnliche Vereinbarungen, wenn
sie vom Inland aus verwaltet werden.
Wirtschaftliche Eigentümer
sind natür-
liche Personen, in deren Eigentum oder
unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht.
Das ist insbesondere bei folgenden Gege-
benheiten der Fall:
ǜǜ
Aktienanteil/Beteiligung von mehr als
25 % an der Gesellschaft wird durch
natürliche Person gehalten (direkter
wirtschaftlicher Eigentümer)
ǜǜ
Aktienanteil/Beteiligung von mehr
als 25 % wird von einem Rechtsträger
gehalten und eine natürliche Person
übt auf diesen Rechtsträger direkte oder
indirekte Kontrolle aus (indirekter wirt-
schaftlicher Eigentümer)
ǜǜ
Stimmrechte in einem ausreichenden
Maß stehen der natürlichen Person
entweder direkt oder indirekt zur Verfü-
gung.
Ist es nicht möglich, eine Person nach den
oben angeführten Bestimmungen zu ermit-
teln, sind die natürlichen Personen, die der
obersten Führungsebene angehören, als
wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
Sofern die Meldedaten bereits von Amts
wegen aus einem bestehenden Register
übernommen werden können, besteht eine
Meldebefreiung.
Meldebefreiung für OG, KG, GmbH,
Vereine und Genossenschaften
So sind Offene Gesellschaften (OG) und
Kommanditgesellschaften (KG) sowie
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbH) von der Meldung an die Regis-
terbehörde befreit,
wenn alle persönlich
haftenden Gesellschafter
bei Personenge-
sellschaften (OG, KG), bzw. bei der GmbH
alle Gesellschafter natürliche Personen
sind. Ebenso sind Vereine von der Meldung
an die Registerbehörde befreit, da die im
Vereinsregister eingetragenen organ-
schaftlichen Vertreter des Vereins eben-
falls automatisch übernommen werden.
Für Genossenschaften bestehen ebenfalls
Meldebefreiungen.
Meldung erstmals bis zum 1.6.2018,
Geldstrafe maximal € 200.000
Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich
ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und
Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu
melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigen-
tümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind
die Nummer und die Art des amtlichen Licht-
bildausweises zu melden.
Die Rechtsträger haben die Meldung
erstmals bis zum 1.6.2018 zu erstatten.
Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich
verletzt, besteht die Möglichkeit einer
Geldstrafe von maximal € 200.000
.
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