MandantenJournal 3/2019

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0 1  MIETRECHT Bei Demenz keine Kündigung wegen Eigenbedarf Droht einem demenzkranken Mieter durch eine Kündigung eine Verschlech- terung seines Gesundheitszustandes, kann dies dazu führen, dass das Miet- verhältnis trotz wirksamer Kündigung auf unbestimmte Zeit fortgeführt werden muss. Ein älteres Ehepaar mit einer an Demenz erkrankten Dame bewohnte seit über 40 Jahren eine Wohnung in Berlin. Das Paar erhielt eine Kündigung wegen Eigen- bedarfs. Diese Kündigung war auch wirk- sam, wie ein hierzu angerufenes Gericht feststellte. Jedoch kann auch bei einer wirksamen Kündigung aus Sicht der bis- herigen Mieter ein Härtefall vorliegen, der eine Fortführung des Mietverhältnisses zur Folge hat. Ein solcher Härtefall lag hier vor. Härtefall genau zu prüfen Der Fall ging in der Folge noch bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Dieser bestä- tigte zwar im Ergebnis die Vorinstanzen, rügte jedoch deren Argumentation. Dem- nach darf die Begründung eines Härtefalls nicht allein auf ein ärztliches Attest gestützt werden, welches durch die Mieter vorge- legt wurde. Zusätzlich muss ein Gericht eigene Feststellungen über die Umstände des Härtefalls treffen. Hierzu gehört auch, dass die gegenläufigen Interessen von Ver- mieter und Mieter umfassend gewürdigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Zwar bleibt es auch nach Sicht des BGH dabei, dass im Falle der demenzkran- ken Ehefrau ein Härtefall vorliegt. Das hätte aber durch die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens belegt werden müs- sen. Zu berücksichtigen wäre auch gewe- sen, dass sich ein Umzug auch im hohen Alter und bei einer starken Verwurzelung in der Umgebung je nach Persönlichkeit und körperlicher Verfassung des Mieters unter- schiedlich stark auswirken kann. Deshalb kann allein aufgrund eines hohen Alters und einer mehr als 40-jährigen Mietdauer nicht ohne weiteres von einem Härtefall ausgegangen werden. Fazit: Das Urteil wirkt sich auf die Möglich- keiten einer Eigenbedarfskündigung be- sonders bei älteren Mietern aus. ■ Ziel der groß angelegten Seminarwoche für eine Unternehmensgruppe war die Vermitt- lung von Wissen zu gesunder Ernährung und Bewegung, zum Umgang mit Stress, aber auch eine höhere Motivation der Mitarbei- ter. Die als „Sensibilisierungswoche“ beti- telte Veranstaltung konnte freiwillig von allen Mitarbeitern außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Die Kosten von ca. € 1.300 pro Person übernahm der Arbeit- geber. Lediglich die Fahrtkosten mussten selbst getragen werden. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte das Finanzamt den Arbeitgeber zur Nachzah- lung von Lohnsteuer auf die Seminarkos- ten auf. Die Begründung: Bei den Kosten des Seminars handle es sich um einen Teil des Arbeitslohns. Das Unternehmen wandte sich dagegen mit einer Klage an das Finanz- gericht. Dieses gab jedoch dem Finanzamt Recht. Die Verhandlung vor dem BFH brachte kein anderes Ergebnis. Schulung im Interesse des Arbeitgebers Nach Ansicht des Arbeitgebers wurde das Seminar allein aus eigenbetrieblichen Interessen angeboten und war nicht Teil der Entlohnung der Mitarbeiter. Mit der Schulung sollte nämlich eine Verstärkung der Team- und Führungskompetenz im Inter- esse des Unternehmens erreicht werden. Das Finanzamt sowie die Gerichte sahen dies anders. Die Kosten wären nur dann kein Teil des Lohns, wenn die Vorteile der Schulung ganz überwiegend im eigen- betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin gelegen hätten. Zwar kann argumentiert werden, dass eine gesunde und leistungs- starke Mitarbeiterschaft im Interesse eines jeden Arbeitgebers liegt. Daraus folgt aber noch nicht, dass dies ausschließlich dem Unternehmen dient. Vielmehr muss der Vorteil des einzelnen Arbeitnehmers in den Hintergrund rücken. Dies war bei der Schu- lung jedoch nicht der Fall. Alle Mitarbeiter, die sich freiwillig zum Seminar angemeldet hatten, profitierten auch selbst von den ver- mittelten Erkenntnissen. Fazit: Die Seminarkosten galten als Arbeits- lohn. In der Folge muss auch die darauf zu zahlende Lohnsteuer vom Arbeitgeber ein- kalkuliert werden. ■ falls nicht zulässig, in einem Haus, das mehrheitlich als Ferienanlage genutzt wird, einzelnen Eigentümern zu verbieten, selbst in ihren Wohnungen zu wohnen. Ausblick: Trotz der deutlichen Entscheidung des Gerichts stellten die Richter auch klar, dass Störungen wie Überbelegungen, Ver- stöße gegen die Hausordnung oder Lärm- belästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden müssen. In solchen Situationen können Miteigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Vermie- ter geltend machen. ■ LOHNSTEUER Ist ein Gesundheitsseminar Teil des Arbeitslohns? Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein einwöchiges Seminar zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils, werden die damit verbundenen Vorteile als lohnsteuer- pflichtiger Arbeitslohn angesehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Urteil. ©seventyfour

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