MandantenJournal 3/2019

www.stb-gws.eu 1 Steuerschulden sind Nachlass­ verbindlichkeiten Erben können eine bereits festge- setzte Einkommensteuer des Erb- lassers auch dann steuermindernd in ihrer Erbschaftsteuererklärung berücksichtigen, wenn diese von der Vollziehung ausgesetzt ist. Dies ent- schied der Bundesfinanzhof (BFH). Vor dem Finanzgericht stritt sich ein Finanzamt mit drei Schwestern, die je zu 1/3 Erben ihres Vaters geworden waren, über die Höhe ihrer Erbschaft- steuerbescheide. Die drei Erbinnen waren der Ansicht, dass zwei viele Jahre zurückliegende Einkommen- steuerbescheide des Vaters in Milli- onenhöhe (betreffend die Veranla- gungszeiträume 1996 und 1999) als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen seien. Die Bescheide wurden noch zu Lebzeiten des Vaters festgesetzt, aufgrund einer Anfechtung jedoch von der Vollziehung ausgesetzt. Eine endgültige Klärung seiner Steuer- schuld konnte bis zum Erbfall 2007 nicht erreicht werden. So wurden die Einkommensteuerbescheide Gegen- stand der Erbschaftsteuerveranlagung der hinterbliebenen Töchter. Wirtschaftliche Belastung Weder das Finanzamt noch das in der Folge angerufene Finanzgericht erkannten in den Einkommensteuer- bescheiden des Vaters Nachlassver- bindlichkeiten an, die die Erbschaft- steuer mindert. Das Argument: Die Einkommensteuerbescheide waren nach wie vor von der Vollziehung ausgesetzt, sodass sie die Erbinnen wirtschaftlich nicht belasten würden. Einzig der BFH vertrat eine andere Auffassung im Sinne der Erbinnen. Er bejahte eine wirtschaftliche Belastung bereits dann, wenn die Steuerschuld durch einen Steuerbescheid festge- setzt wurde. Ein zu Lebzeiten einge- legter Einspruch des Erblassers ändere nichts an dieser im Grunde nach wie vor bestehenden Belastung.  ■ ©contrastwerkstatt KURIOSES Arbeitgeber darf lackierte Finger­ nägel verbieten Ein Altenheim kann seinen Mitarbeitern verbieten, lange, lackierte oder künstliche Fingernägel zu tragen. Eine entspre- chende Dienstanweisung ist wirksam, urteilte das Arbeitsgericht Aachen. Eine Mitarbeiterin war im sozialen Dienst in einem Altenheim beschäftigt. Nachdem die Einrichtung eine Dienstanweisung ausge- sprochen hatte, die das Tragen von lackier- ten Nägeln untersagt, wandte sie sich an das Arbeitsgericht. Sie sei nur sporadisch mit der Zubereitung von Lebensmitteln ver- traut und könne anstelle des Verbotes auch Handschuhe während der Arbeit tragen. Außerdem trage sie auch in ihrer Freizeit Gel-Nägel. Wird ihr das Tragen in der Arbeit verboten, könne sie die Nägel auch privat nicht tragen, da der Kostenaufwand dann zu hoch sei. Dadurch wäre sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Gesundheit geht vor Das Arbeitsgericht wies die Klage der Mit- arbeiterin ab. Die Dienstanweisung ist rechtmäßig. Zwar bestätigt das Gericht, dass das Verbot in das Persönlichkeits- recht der Klägerin eingreift. Jedoch ist das damit verfolgte Ziel höher zu bewerten. Denn das Altenheim hat ein besonderes Interesse daran, die Gesundheit und das Wohl seiner Bewohner zu schützen. Fazit: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann auch Maßnahmen dieser Art umfas- sen, vorausgesetzt, die Interessen der Ar- beitnehmer wurden ebenfalls berücksich- tigt. ■ EINKOMMENSTEUERRECHT Einrichtungs­ gegenstände als Werbungskosten Kosten für die Einrichtung eines doppelten Haushalts können als Werbungskosten abgesetzt werden. Sie zählen nicht zu den nur begrenzt abzugs- fähigen Unterkunftskosten. Wegen beruflicher Tätigkeiten außerhalb des Familienwohnsitzes begründete ein Ehemann einen weiteren Haushalt am Ort seiner Arbeitsstätte. Er mietete hierfür eine 2-Zimmer-Wohnung an und machte im Streitjahr für 7 Monate Aufwendungen in Höhe von € 10.325 geltend. Der Kostenblock enthielt neben Miete, Strom und Telefon auch die Anschaffung von Einrichtungsge- genständen. Das Finanzamt erkannte alle erklärten Postenmit Ausnahme der Einrich- tungsgegenstände alsWerbungskosten an. Obergrenze nur bei Unterkunftskosten Auf den Einspruch des Steuerpflichtigen übernahm das Finanzamt schließlich auch einen Teil der Einrichtung alsWerbungskos- ten. Die Übernahme aller Einrichtungskos- ten lehnte das Finanzamt mit der Begrün- dung ab, dass Unterkunftskosten nach dem Einkommensteuergesetz nur bis monatlich € 1.000 als Werbungskosten anerkannt werden. Das Ehepaar wandte sich an das Finanzgericht. Das Gericht stellte klar, dass Einrichtungskosten unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar sind. Die Ent- scheidung wurde durch den Bundesfinanz- hof bestätigt. Fazit: Einrichtungsgegenstände sind bei der Obergrenze für Unterkunftskosten nicht miteinzubeziehen. ■ © frankdaniels ©SydaProductions

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