MandantenJournal 3/2020

Wir beraten Sie gerne: Tel. (09421) 787 08 – 0  Gutscheine Für die Entstehung der Steuer ist zu unter- scheiden: Beim sog. Einzweckgutschein ist die Steuer sofort bei Verkauf fällig, beim Mehrzweckgutschein erst bei Einlösung. Für Restaurants gibt es aufgrund der Mehr- wertsteuersenkung für Speisen von 19 % auf 5 % bis Mitte nächsten Jahres nur noch Mehrzweckgutscheine. Langfristige Verträge Daueraufträge oder Lastschrifteinzüge sind ab 01.07.2020 anzupassen. Bei Miet- und Leasingverträgen ist ein entsprechender Nachtrag zum Vertrag mit dem geänderten Umsatzsteuerausweis zwingend. Sonderfall Bauleistungen Hier liegen meistens die Voraussetzungen einer Teilleistung nicht vor. Eswerden zwar oft wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausge- führt, meist fehlt es aber an einer Vereinba- rung zur teilweisen Abrechnung und Abnahme der Teilleistungen. Bei früherenSteuersatzän- derungenwurde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum Inkrafttreten der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wurde. Beispiel: Ein Bauunternehmer hat für eine Leistung am 01.04.2020 eine Anzahlung von netto € 20.000 zzgl. 19 % USt = € 23.800 und am 30.07.2020 von netto € 10.000 zzgl. 16 % USt = € 11.600 erhalten. Die Schluss­ rechnung erstellt er nach Bauabnahme am 31.10.2020 richtigerweise mit 16 % von netto € 50.000 zzgl. 16 %USt = € 58.000. ■ in € netto Umsatzsteuer brutto Schlussrechnung 31.10.2020 50.000 16 % 8.000 58.000 Anzahlung 01.04.2020 20.000 19 % 3.800 23.800 Anzahlung 30.07.2020 10.000 16 % 1.600 11.600 35.400 Restsumme 22.600 UMSATZSTEUER Vorschüsse richtig ausweisen Wird ein Vorschuss in bar zwar quittiert, aber ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und der Betrag nicht bei der Schluss- rechnung abgezogen, ist der zugrun- deliegende Werkvertrag nichtig. Die Gewährleistungspflicht entfällt damit. Um Schwarzarbeit zu unterbinden, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, beide Vertragsparteien in die Verantwor- tung zu nehmen. Lässt sich ein Besteller auf Schwarzarbeit ein, kann er sich nicht auf Gewährleistungsrechte wie Nacher- füllung berufen. Ordnungsgemäßer Vorschuss Das OLG Schleswig beschäftigte sich mit dem Fall eines in bar bezahlten Vorschus- ses von € 3.860, der zwar quittiert wurde, jedoch keine Umsatzsteuer enthielt. Für das Gericht war es nicht plausibel, warum eine Zahlung dieser Größenordnung nicht überwiesen wurde, noch dazu, weil sich die Kläger das Geld vorher von der Bank geholt hatten. Die Unredlichkeit der Kläger wird spätestens mit der Nichtreaktion auf die Schlussrechnung deutlich, weil dort zum einen nicht wie sonst üblich die Vor- schusszahlung in Abzug gebracht wurde. Zum anderen wurde in der Schlussrech- nung als Auftragswert nur der Restbetrag (ohne Vorschuss) ausgewiesen, obwohl die Kläger einräumten, dass der Schluss- rechnungsbetrag nur unter Berücksich- tigung des Vorschusses plausibel war. Spätestens bei Prüfung der Endrech- nung hätte dem Kläger auffallen müssen, dass auf den bereits gezahlten Teil des Werklohns keine Steuer ausgewiesen wurde . ■ Eine Frau lebte seit 2002 mit ihrem Part- ner in einer nichtehelichen Lebensge- meinschaft zusammen. Die Eltern der Frau unterstützten die Finanzierung des Eigen- heims mit rund € 100.000. Nur zwei Jahre später trennte sich das junge Paar. Nach der Trennung forderten die Eltern den Ex- Partner ihrer Tochter dazu auf, die Hälfte des geschenkten Betrages zurückzuzahlen. Umstände der Schenkung entscheidend Der Beschenkte ist dem Schenker in der Regel zu nichts verpflichtet. Für gewöhnlich lässt sich eine Schenkung deshalb nicht mehr rückgängig machen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Schenkung nur aufgrund bestimmter Umstände erfolgte, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht eine solche Geschäftsgrundlage in der Vorstellung der Eltern, wonach das Haus über einen längeren Zeitraum von der Toch- ter und ihrem Partner genutzt werden sollte. Zusammenleben als Schenkungsgrund Durch die Trennung änderte sich diese Vor- stellung, sodass die Grundlage der Schen- kung entfiel. Nachdem auch dem Ex-Partner klar gewesen ist, dass die Schenkung dem Zusammenleben mit der Tochter dienen sollte, konnten die Eltern die Schenkung zurückfordern. ■ SCHENKUNGSRECHT Schenkung zurückfordern Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Partner Geld für einen Hauskauf und trennt sich das Paar kurze Zeit später, kann die Schenkung zurückgefordert werden. Mit den Voraus- setzungen einer solchen Rückforderung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH). © fizkes ©BillionPhotos.com

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