MandantenJournal 3/2020

www.steuercompany.com ARBEITSRECHT Sind private Dateien tabu? Ein Arbeitgeber darf den Computer seines Mitarbeiters untersuchen und dabei auch Zugriff auf Dateien nehmen, die der Mitarbeiter privat erstellt hat. Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht. Ein Mitarbeiter eines Automobilher- stellers stand unter Verdacht, Inhalte eines Audit-Berichts an Dritte weiter- gegeben zu haben. Er wurde deshalb darüber informiert, dass sein Arbeits- laptop computerforensisch untersucht wird. In diesem Zuge erhielt er die Möglichkeit, private Dateien als sol- che zu kennzeichnen, um sie vor einem Zugriff auszuschließen. Bei der Aus- wertung des Laptops wurde eine Datei gefunden, in der der Mitarbeiter alle Tankvorgänge aufgenommen hatte, die er auf Firmenkosten bezahlt hat. Daraus ging hervor, dass er mehrmals größere Mengen Kraftstoff getankt hat, als es das Fassungsvermögen seines Dienstwagens zulässt. Der Arbeitge- ber hatte daher den Verdacht, dass auf seine Kosten auch andere private Kfz betankt wurden. Gestützt auf diesen Verdacht kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter. Dieser wandte sich vor Gericht gegen die Kündigung sowie gegen die private Datei als Beweismit- tel. Beides ohne Erfolg. Einsicht nur nach Ankündigung Das Gericht stellt fest, dass eine Ein- sicht und Kopie von Daten auf dem Rechner des Mitarbeiters rechtmä- ßig erfolgen könne, wenn er darüber informiert wird und die Gründe für die Einsicht genannt werden. Zudem ist ihm die Möglichkeit zu geben, private Dateien als solche zu markieren und so dem Zugriff des Arbeitgebers zu entziehen. Fazit: Sollen Dateien auf dem Arbeits­ laptop vor dem Zugriff des Arbeitge­ bers sicher sein, müssen diese als privat gekennzeichnet sein. ■ Datenschutz Das Arbeiten im Homeoffice birgt Chancen und Risiken. Die bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie ist etwa ein großer Plus- punkt. Für den Arbeitgeber eröffnen sich aber auch Risiken, die abgesichert werden müssen. Hierzu zählt beispielsweise der Datenschutz. Werden Arbeiten im heimi- schen Arbeitszimmer erledigt, muss sicher- gestellt sein, dass die Vorgaben des Daten- schutzrechts auch dort eingehalten werden. Dazu gehört, dass Daten von Kunden vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt werden und die verwendeten Geräte gegen Hacking abgesichert sein müssen. Arbeitsschutz Schnell geraten bei leeren Büros auch The- men wie Arbeitsschutz ins gedankliche Abseits. Die Gewährleistung eines siche- ren Arbeitsplatzes sowie Vorkehrungen zur Gesundheit der Mitarbeiter zählen jedoch auch im Homeoffice zu den Pflichten eines Arbeitgebers. Gleiches gilt für die Einhal- tung des Arbeitszeitgesetzes. Die dort ge- regelten Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen müssen auch am heimi- schen Arbeitsplatz gewährleistet sein. Un- ternehmen sollten daher Vorgaben für die Arbeit im Homeoffice festlegen und diese an ihre Mitarbeiter kommunizieren. Auch sollte eine regelmäßige Kontrolle darüber stattfinden, ob die Anforderungen des Ar- beitgebers eingehalten werden. Ausblick: Unternehmen, die bereits Arbeit­ nehmer im Homeoffice haben, sollten sich dringend mit den angesprochenen Themen befassen. Aber auch wer noch kein Home­ office erlaubt, sollte informiert sein. Zwar be­ steht aktuell noch keinAnspruchauf dieArbeit imHomeoffice. Ein entsprechendesGesetzes­ vorhaben wird jedoch aktuell diskutiert.  ■ ARBEITSRECHT/DATENSCHUTZ Was es bei Homeoffice zu beachten gilt Während der Corona-Krise wurde sehr vielen Arbeitnehmern unbürokratisch und schnell gestattet, ihre Arbeit zu Hause zu erbringen. Spätestens jetzt ist es jedoch an der Zeit, ein rechtlich sicheres Fundament dafür zu schaffen. IMMOBILIEN So gelingt der steuerfreie Verkauf Eine privat genutzte Immobilie kann steuerfrei veräußert werden, wenn der Verkäufer diese selbst bewohnt hat. Dies ist auch dann möglich, wenn sie in den letzten Monaten vor dem Verkauf vermietet wurde. Gewinne aus Immobiliengeschäften sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Das Gesetz sieht hiervon jedoch Ausnah- men vor. Eine Möglichkeit ist, eine Immo- bilie 10 Jahre zu halten und erst nach die- ser sog. Spekulationsfrist zu verkaufen. Eine Steuer fällt auch nicht an, wenn die Immobilie vor dem Verkauf selbst genutzt wurde. In diesem Fall genügt bereits, wenn 3 Kalenderjahre betroffen sind. Dabei muss die Immobilie nicht in drei vollen Kalender- jahren selbst bewohnt werden. Es genügt, wenn dies für ein volles Kalenderjahr und einen Tag im Jahr davor und einen Tag im Jahr danach der Fall ist. Zog der Eigentü- mer also z.B. am 30. Dezember 2017 ein und bleibt bis 2. Januar 2019 dort wohnen, kann er sie im Laufe des Jahres 2019 steuerfrei verkaufen. Vermietung im Verkaufsjahr Die Steuerfreiheit bleibt auch dann erhal- ten, wenn die Immobilie im Jahr der Ver- äußerung nach der eigenen Wohnnutzung noch anderweitig vermietet wurde. Dieser Fall lag dem vor dem BFH verhandelten Sachverhalt zugrunde. Ausblick: Sprechen Sie vor einemgeplanten Verkauf unbedingt mit uns. ■ ©MarinaAndrejchenko

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