KlientenJournal 1/2019

A-8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax +43 3172 3780-7 E-Mail: office@wesonig.at A-8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506-33 E-Mail: fuerstenfeld@wesonig.at AUSGABE 1 / 2019 Editorial Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506 Mag. Johannes Kandlhofer Erste Ankündigungen zur Steuerreform geben noch wenig Raum für konkrete Steuerplanung. Zudemwird die Reform in drei Etappen umgesetzt werden; die erste 2019 mit dem Familienbonus Plus, 2020 sollen insbesondere kleine Einkommensbezieher durch eine Sen- kung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Interessant werden die Details einer Tarifreform. Geplant ist, dass diese 2021 in Kraft tritt. Auch Unternehmer müssen sich noch gedulden. Beabsichtigt ist eine Sen- kung der Körperschaftsteuer. Zudem sollen Kleinunternehmer künftig erst ab € 35.000 (bisher € 30.000) Um- satzsteuer verrechnen müssen. Die Abschaffung der kalten Progres- sion ist aber nicht vor 2023 zu er- warten. Bis dahin werden uns weiter viele Entscheidungen von Gerichten beschäftigen, die konkrete Vorgaben für die Umsetzung des Steuerrechts geben und dabei mitunter auch gute Möglichkeiten zur Steuerplanung er- öffnen. Wir bleiben für Sie jedenfalls weiter am Ball und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. MITARBEITER Weg zur Arbeit kann Arbeitszeit sein Die Rechtsprechung zieht die Trennlinie zwischen bezahlter Arbeitszeit und unbezahlter Wegzeit dort, wo der Arbeitnehmer noch oder wieder frei entscheiden kann, wie er seine Zeit verwendet. Die Zeit, die der Arbeitnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch, insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, der Weg von der Wohnung zum Kunden bezahlte Arbeits- zeit darstellen. Bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit? Bezahlte Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie beginnt, sobald der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt oder dem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht. Demgegenüber liegt unbezahlte Wegzeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeit- geber auf dem Heimweg bzw. Weg zur Arbeit vereinbarungsgemäß nicht zur Verfügung stehen muss, nicht mehr zu arbeiten hat und über die Verwendung seiner Zeit selbst entscheiden kann. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs In einem aktuellen Fall war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) die Fahrzeit von Kundendiensttechnikern von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden retour nach Hause als bezahlte Arbeitszeit Fahrzeit zum Kunden: Bezahlte Arbeitszeit? ©AndreyPopov 

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