KlientenJournal 1/2020

A-8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax +43 3172 3780-7 E-Mail: office@wesonig.at A-8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506-33 E-Mail: fuerstenfeld@wesonig.at AUSGABE 1 / 2020 Editorial Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506 Mag. Johannes Kandlhofer Besonders kleine und mittlere Unter- nehmen profitieren von den ab 2020 geltenden steuerlichen Änderungen. Etwa von der neuen Kleinunterneh- mer-Pauschalierung in der Einkom- mensteuer. Der Betriebsausgaben- pauschalsatz beträgt nun 45 % der Betriebseinnahmen; für Dienstleis- tungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20 % anzuwenden. Die Grenze zur sofortigen steuermin- dernden Berücksichtigung von gering- wertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 400 auf € 800 angehoben. Die Grenze für Kleinunternehmer – bis zu dieser Grenze sind die Umsätze unecht befreit – wurde von € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr erhöht. Der Steuersatz auf elektronische Pub- likationen wie E-Books, E-Zeitungen oder Hörbücher beträgt nun 10 % statt wie bisher 20 %. Diese sind also für Konsumenten billiger bzw. erhöht sich die Gewinnspanne für den Verkäufer. Insgesamt starten wir also mit vielen guten Neuigkeiten. Für detaillierte Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! STEUERREFORM Neuerungen der Steuerreform 2020 Der Nationalrat hat mehrere Gesetze beschlossen, die insbesondere für Kleinbetriebe eine Erleichterung der Steuerbelastung bringen werden. Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünf- ten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe- betrieb und nicht mehr als € 35.000 Jahres- umsatz können ab 2020 das steuerpflichtige Einkommen wahlweise entweder (wie bisher) im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung oder (neu) mittels Pauschalierung ermitteln. Davon ausgenommen sind Gesell- schafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmit- glieder und Stiftungsvorstände. Wird von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht, besteht der pauschalierte Gewinn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen (ohne Umsatzsteuer) und einem Betriebsausga- benpauschalsatz. Der Betriebsausgaben- pauschalsatz beträgt 45 % der Betriebs- einnahmen ; für Dienstleistungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20 % anzuwenden. Zusätzlich sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere Sozialver- sicherungsbeiträge und der Gewinngrund- freibetrag. Erhöhung der Betragsgrenze für GWG Die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern können – anstelle der Verteilung auf die Nutzungsdauer – im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht wer- den. Die geltende Grenze von € 400 wurde ab 2020 auf € 800 angehoben . Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer – © JacobLund  Steuerreform 2020: Gute Nachrichten für kleine Unternehmen

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