KlientenJournal 2/2019

Impressum: Wesonig + Partner Steuerberatung GmbH 8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 · Tel.: +43 3172 3780 – 0 · Fax: +43 3172 3780 – 7, e-mail: office@wesonig.at 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 · www.wesonig.at · Tel.: +43 3382 52506 , Fax +43 3382 52506 – 33, e-mail: fuerstenfeld@wesonig.at Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at Grundstücke gemeinnütziger Vereine: Kein Freibetrag bei Verkauf VEREINE Einschränkung des Freibetrages bei gemeinnützigen Vereinen Der Freibetrag von € 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur im Bereich unbe­ schränkt steuerpflichtiger Einkünfte und somit nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zu. Gemeinnützigkeit kann vorliegen, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Dies gilt insbeson- dere für die Förderung der Kunst, Wissen- schaft oder die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaf- teten Personen sowie die Förderung des Körpersports. Die Einkünfte solcher Vereine sind steu- erfrei. Nur Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, sind zu besteuern. Hierzu zählen Dividenden, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder GmbH-Anteilen. Ebenso zu besteuern sind Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken. Diese Einkünfte zählen zum Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Entbehrlicher Hilfsbetrieb Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätz- lich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls zu besteuern. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt etwa das kleine Vereins­ fest . Die Einkünfte aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zählen zu dem Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Gemeinnützige Vereine können somit sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben. Es besteht für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Einkommens einen Freibetrag für begünstigte Zwecke von €  10.000 abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht verbrauchte Freibeträge sogar in die nächsten Jahre vorgetragen werden. Entscheidung des VwGH Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu beurteilen, ob bei einem gemeinnützigen Verein der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur im Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte geltend gemacht werden kann oder auch im Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Er entschied: Der Freibetrag ist nur vom unbeschränkt steuerpflichtigen Einkommen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) in Abzug zu bringen . Für die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht (Grundstücks- veräußerung) unterliegen, kann er nicht in Anspruch genommen werden.  ■ ÄRZTE Vertretungsarzt als Arbeitnehmer? Handelt ein Vertretungsarzt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und fehlt auch eine persönliche Weisungsgebun­ denheit, ist er nicht als Arbeitnehmer des Ordinationsinhabers anzusehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts- hofs (VwGH) ist die Arbeitnehmereigen- schaft eines Vertretungsarztes vorwiegend aufgrund folgender Kriterien zu beurteilen: ǜǜ Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber ǜǜ Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien – wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen – Bedacht zu nehmen. Behandlungsvertrag zwischen Patient und Vertretungsarzt Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen Behandlungsver- träge in der Regel nicht mit dem Vertre- tenen, sondern mit den Praxisvertretern zustande, wenn die Patienten mittels entsprechender Maßnahmen vor Beginn der Behandlung über die Vertretung aufgeklärt werden. Dies führt auch zur vollen vertraglichen Haftung des Vertre- tungsarztes gegenüber den Patienten. Er ist somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig. Aus der VwGH-Entscheidung geht her- vor, dass bei der Beurteilung eines Ver- tretungsarztes als Arbeitnehmer die Infor- mation der Patienten eine zentrale Rolle spielt. Wir empfehlen daher, die Patienten über die Vertretung vorab eindeutig aufzu­ klären (z.B. Hinweis amOrdinationsschild oder im Behandlungsraum, Information durch die Mitarbeiter in der Praxis). Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebun- denheit des Vertretungsarztes, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus und es besteht daher keine Lohnsteuerabzugs- verpflichtung sowie keine Dienstgeberbei- tragspflicht für den vertretenen Arzt.  ■ © luckybusiness

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