KlientenJournal 2/2019

www.wesonig.at Haftung des Geschäftsführers Aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer für Abgaben der GmbH persönlich haftet. In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH bei deren Insolvenz bejaht. Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind: ǜǜ das Bestehen einer Abgabenforde- rung gegen die GmbH, ǜǜ die Uneinbringlichkeit der Abga- benforderung (sog. Ausfallshaf- tung), ǜǜ die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäfts- führer (insb. Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen), ǜǜ das Verschulden des Geschäftsfüh- rers und ǜǜ die Kausalität zwischen der Pflicht- verletzung durch den Geschäfts- führer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung. Der Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz). Abgabenschulden sind somit gleichbe- deutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind. Auch das BFG ist zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insol- venten GmbH bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden (wie etwa Umsatz- steuer und Normverbrauchsabgabe) persönlich haftet. Ob bzw. inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgabenrechtli- chen Vorschriften für den Geschäfts- führer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt von zahlrei- chen Faktoren ab und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.  ■ UMSATZSTEUER Benützung von Sport- und Freizeit- anlagen Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Überlassung der Nutzung von Sport­ anlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. MITARBEITER Rückzahlung eines Darlehens Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, das der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer abge­ schlossen hat, ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht aus privaten Motiven erfolgt. Der VwGH beschäftigte sich kürzlich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung einer Sportanlage. Er kam zum Ergebnis, dass die in früher ergan- genen Erkenntnissen vertretene Rechts- ansicht, wonach die Benützung einer Sport- und Freizeitanlage als steuerfreie Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen wurde, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr zeitgemäß sei. Die Überlassung einer solchen Anlage stellt daher zur Gänze eine umsatzsteuer­ pflichtige Leistung dar. Leistungen und Preise überprüfen Angesichts der neuen Rechtsprechung empfehlen wir Betreibern von Sportan- lagen, die angebotenen Leistungen – insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht – zu überprüfen sowie im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung die angebotene Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen. Aus Sicht der Sportstättenbetreiber ist jedoch positiv, dass nunmehr aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Leistung ein Vorsteuerabzug möglich ist. Auch eine nachträgliche positive anteilige Vorsteu- erberichtigung könnte unter Umständen durchgeführt werden.  ■ In einem dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegten Fall gewährte der Arbeitgeber einer imRahmen eines Dienst- verhältnisses tätigen Hausangestellten ein Darlehen in Höhe von € 1 Million. Später verzichtete er wegen eines besonders engen und innigenVerhältnisses zwischen ihm und der Hausangestellten auf die Rückzahlung und schenkte der Hausan- gestellten somit € 1 Million. Der VwGH entschied, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung des DarlehenszudenEinkünftenausnichtselb- ständiger Arbeit zählt, soweit der Grund für den Verzicht des Darlehens im Dienst- verhältnis liegt. Jedoch können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur das Dienstverhältnis, sondern auch weitere Rechtsbeziehungen bestehen. Diese Rechtsbeziehungen sind steuerlich getrennt zu beurteilen . Bei Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens aus privaten Motiven liegen somit keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis vor. Wichtig für die Schenkung an Arbeit- nehmer ist, dass der Grund für die Schen- kung nicht im Dienstverhältnis liegt, da sonst die Gefahr besteht, dass diese der Einkommensteuer unterliegt. Weiters ist zu beachten, dass im Falle einer Schen- kung fristgerecht eine Schenkungsmel- dung beim Finanzamt einzubringen ist. Dabei unterstützen wir Sie gerne.  ■ ©AndreyArmyagov ©djile

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