KlientenJournal

www.wesonig.at Welche wesentlichen abga- benrechtlichen Entlastungen und Vereinfachungen derzeit bestehen, um vor allem Ihre Liquidität in dieser Krise auf- rechterhalten zu können, soll im folgenden Überblick darge- stellt werden. ǜ Herabsetzung der Einkom- men-/Körperschaftsteuer- vorauszahlungen für 2020 (je nach den tatsächlich vorliegenden Umständen bis auf null möglich). Ergibt sich aufgrund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden automatisch keine Anspruchszinsen (Nachforde- rungszinsen) erhoben. ǜ Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrich- tung von Abgaben kann bis 30.9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30.9.2020 beantragt werden. ǜ Auf Antrag Stornierung von bereits fest- gesetzten Säumniszuschlägen (für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben). ǜ Automatische Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen (für verspätet eingereichte Abgabenerklärungen) bis zum 31.8.2020. ǜ Fristerstreckung für die Abgabe von Jah- ressteuererklärungen (ESt, KöSt, USt) für 2019 bis 31.8.2020 (bei Vertretung durch einen Steuerberater reichen die Abgabe- fristen im Rahmen der Quotenregelun- gen in der Regel über diesen Zeitpunkt hinaus). Für die Jahressteuererklärungen 2018 wurde die Quotenregelung ausge- setzt. Eine Abgabe der Erklärungen bis 31.8.2020 erfolgt somit fristgerecht. ǜ Lauf von Beschwerdefristen , Einspruchs- fristen, Vorlageantragsfristen sowie Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16.3.2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16.3. und 30.4. begonnen hat, werden bis 1.5.2020 unterbrochen. ǜ Auch bei Telearbeit oder Dienstverhin- derung (z.B. Freistellung, Quarantäne) stehen das Pendlerpauschale und bestimmte Zulagen sowie Zuschläge im gleichen Ausmaß wie bisher zu. ǜ Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei . Dies betrifft etwa Bürg- schaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizini- schem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Corona. ǜ Zulagen und Bonuszahlungen für beson- dere Leistungen von Mitarbeitern wäh- rend der Corona-Krise bleiben bis maxi- mal € 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei. ǜ Leistungen aus dem Krisenbewälti- gungsfonds, dem Härtefall-Fonds und dem Corona-Hilfs-Fonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bun- desländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuerfrei . ǜ Alkoholsteuerfreie Herstellung von Des- infektionsmitteln . ǜ Bei vorübergehenden Betriebsschließun- gen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen . Unternehmerinnen und Unter- nehmer, die ab 1.4.2020 registrierkassen- pflichtig wären, können dieser Verpflich- tung unter den gegebenen Umständen bis 1.10.2020 nachkommen. ■ CORONA-HILFE Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse Zuschüsse im Rahmen der Bewälti- gung der Corona-Krise sind einkom- men- und körperschaftsteuerfrei. Seit 1.3.2020 sind einkommen- und körperschaftsteuerfrei: ǜ Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (z.B. Zahlun- gen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit ) ǜ Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefall-Fonds ǜ Zuschüsse aus dem Corona- Hilfs- Fonds ǜ Sonstige vergleichbare Zuwendun- gen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertre- tungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelba- rem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugs- verbot zu beachten. Werden daher etwa aus einem Krisen-Fonds 50 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkom- men- und Körperschaftsteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50 % dieser (ersetzten) Betriebsaus- gabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Lediglich die übrigen 50 %, die vom Unternehmer tatsäch- lich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steu- ermindernd angesetzt werden. Bei weiterführenden Fragen dazu sowie zur Bewältigung der Corona- Krise durch Optimierung Ihrer steu- erlichen und betriebswirtschaftlichen Situation beraten wir Sie gerne!  ■ CORONA-HILFE Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona Das Hilfspaket der Bundesregierung sieht auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für 2020 vor. © fgch.de

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