KlientenJournal 2/2023

Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden. Finanzreserven in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten von Finanzreserven in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist. Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (z.B. Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit-)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird. ■ ǜ Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von € 3.000 bis € 150 Millionen ausbezahlt werden. ǜ Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023 ǜ Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von € 4 Millionen entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer MindestEnergieintensität. ǜ Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 % auf 60 % verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 % auf 50 % erhöht. Das bedeutet, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden. ǜ Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe werden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert. ǜ Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein. ǜ Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen. ǜ Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen: - In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Gewinne und einer Beschäftigungsgarantie bis Ende 2024. - Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt. - Einschränkungen bestehen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen. - Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen. Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen. ■ IMMOBILIEN ImmoESt: Kaufpreisaufteilung bei der Herstellerbefreiung Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung von der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist. Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau“ und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt. Veräußerungserlös ist aufzuteilen Nur der auf das Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn ist steuerbefreit. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse, etwa mittels Gutachten, festzustellen. Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen vom Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist. ■ ENERGIEKOSTEN Energiekostenzuschuss 2 Die Bundesregierung hat die Grundsätze für die Beantragung des Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht. © Adobe Stock

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