KlientenJournal 2/2023

www.kapas.at ÄRZTE Umsatzsteuer bei Ärzten Eine Diagnoseüberprüfung ist nicht umsatzsteuerbefreit. Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen. Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Umsatzsteuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit eines Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird. ■ Laut den Lohnsteuerrichtlinien sind unter „Gruppen von Arbeitnehmern“ etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer eine Gruppe im obigen Sinne dar. Betriebsbezogene Gruppenmerkmale Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis „Betriebsbezogenheit“ ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab. Auch der Verantwortungsgrad kann für die Gruppenbildung herangezogen werden, wenn er anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien präzisiert ist. Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Vorteile allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren. Erreichung einer Zielvorgabe nicht geeignet Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht geeignet. Werden vom Arbeitgeber besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich um Leistungsbelohnungen, die entsprechend zu versteuern sind. Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für diesen Arbeitnehmer aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe wieder erfüllt ist. ■ MITARBEITER Merkmale einer „Gruppe von Arbeitnehmern“ In diversen Bestimmungen über Lohnsteuerbefreiungen werden die Begünstigungen daran geknüpft, dass sie entweder allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten „Gruppen von Arbeitnehmern“ gewährt werden. © eyetronic - Adobe Stock © Rostislav Sedlacek - Adobe Stock

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