KlientenJournal 3/2019

A-8160 Weiz, Birkfelder Straße 25 Tel. +43 3172 3780-0 , Fax +43 3172 3780-7 E-Mail: office@wesonig.at A-8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 3 Tel. +43 3382 52506, Fax +43 3382 52506-33 E-Mail: fuerstenfeld@wesonig.at AUSGABE 3 / 2019 Editorial Wir beraten Sie gerne: Weiz: +43 3172 3780 – 0, Fürstenfeld: +43 3382 52506 Mag. Rainer Trinkl © RICHARD MAYR Aufgrund einer Änderung des Ärzte- gesetzes ist nun die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Grup- penpraxen möglich. Die Zeiten, als im Rahmen von Prüfungen der lohnab- hängigen Abgaben immer wieder das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wurde und als Folge Dienstge- berbeiträge nachzuzahlen waren, soll- ten für Ärzte also vorbei sein. Reisen zu Fortbildungszwecken wer- den von der Finanz nicht mehr ganz so kritisch gesehen. Kurskosten sind nun als Werbungskosten absetzbar, auch wenn das für die Reisekosten nicht gilt. Sommer und Herbst sind auch die Zeit der Unternehmensfeste. Wir geben Ihnen einige Tipps, wie Sie das Fest Ihres Unternehmens steuerlich opti- mal über die Bühne bringen. Wenn Sie zu einem der Artikel detail- lierte Auskünfte brauchen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Gerade im individuellen Beratungsgespräch ent- stehen oftmals die besten steueropti- malen Lösungen! UNTERNEHMENSFESTE Betriebliche Sommer- und Herbstfeste steueroptimal feiern! Nur wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, können Bewirtungskosten von betrieblichen Sommer- und Herbstfesten zur Gänze oder teilweise steuerlich berücksich- tigt werden. In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewir- tung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsenta- tionskomponente ab. Fallen Bewirtungsauf- wendungen an, bei denen die Repräsentati- onskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwal- tung zur Hälfte abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsauf- wendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt. Unter solchen Kosten sind etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“ zu verstehen, wenn der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privat- sphäre des Unternehmers zuzuordnen ist und daran weitaus überwiegend Geschäfts- freunde und potenzielle Kunden teilnehmen. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn keine Aufteilung in abzugsfähige Aufwen- dungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen erfolgt. Professionelles Marketingkonzept? Wird das Event im Rahmen eines professi- onellen Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen nach ©shotsstudio  Bewirtung von Geschäftsfreunden: Was kann steuerlich abgesetzt werden?

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